Ursache, ursächlicher Zusammenhang

Schadensersatz, 1 a (Zivilrecht), Kausalität (Strafrecht). Für das Verwaltungsrecht besteht kein einheitlicher Ursachenbegriff. Häufig wird - wie im Sozialrecht - auf die wesentliche Ursache (Relevanztheorie) abgestellt. Die im Strafrecht herrschende Äquivalenztheorie wird man im Verwaltungsrecht kaum unverändert anwenden können, weil hier in der Regel das Korrektiv des Verschuldens fehlt (z. B. ist im Polizeirecht kein Verschulden des Störers erforderlich).




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