Völkerrechtliches Unrecht

1.
V. U. ist jede Verletzung von Normen des Völkerrechts; der Begriff ist weiter als der des völkerrechtlichen Delikts. Der Staat, der für völkerrechtliches Unrecht haftbar ist, muss dieses Unrecht wiedergutmachen. Haftbar ist immer der Staat oder die internationale Organisation, deren Organe das Unrecht verursacht haben. Zur Wiedergutmachung ist der Staat selbst dann verpflichtet, wenn daneben die unmittelbaren Täter (z. B. Kriegsverbrecher; s. unter 4.) auch persönlich haftbar gemacht werden können. Der unrechtsverursachende Staat ist zur Wiederherstellung des Zustandes verpflichtet, wie er vor der Unrechtshandlung bestanden hat. Ist dies unmöglich, ist auf andere Weise voller Schadenersatz zu leisten. Weitere Unrechtsfolge ist die Nichtanerkennung der durch das Unrecht geschaffenen Lage. Das Völkerrecht kennt keine Bestrafung von Staaten für unrechtmäßiges Handeln. Militärische Bestrafungsaktionen und Vergeltungsschläge sind völkerrechtswidrig (Gewaltverbot, 1 e). Besteht das Unrecht im Eingriff in immaterielle Güter, z. B. in die Ehre eines Staates, so kann Genugtuung in Form einer Entschuldigung verlangt werden.

2.
Gegen das Unrecht muss sich grundsätzlich der betroffene Staat selbst wehren. Ein geschädigter Staatsangehöriger kann einen Schadenersatzanspruch nur dann vorbringen, wenn der Heimatstaat diesen Schadenersatzanspruch dadurch zu seinem eigenen macht, dass er erklärt, er selbst betrachte sich durch dieses Unrecht geschädigt. Die geschädigte Privatperson hat keinen klagbaren Anspruch gegen seinen Heimatstaat, Schritte zur Durchsetzung der Wiedergutmachung völkerrechtlichen Unrechts zu unternehmen.

3.
Bevor ein geschädigter Staat auf völkerrechtlicher Ebene Schritte zur Durchsetzung seines Wiedergutmachungsanspruches unternimmt, muss er den innerstaatlichen Rechtsweg des schädigenden Staates erschöpfen. Davon kann nur abgesehen werden, wenn dies von vorneherein aussichtslos erscheint. Erst dann können die zur Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten vorgesehenen Schritte unternommen werden, insbesondere internationale Schieds- und Gerichtsinstanzen angerufen werden.

4.
Nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs können die Handelnden persönlich für bestimmte völkerrechtswidrige Taten strafrechtlich zur Verwantwortung gezogen werden. Im deutschen Recht sind die durch das Römische Statut sanktionierten Taten im Völkerstrafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Die USA haben das Römische Statut nicht ratifiziert.




Vorheriger Fachbegriff: Völkerrechtliches Gewaltverbot | Nächster Fachbegriff: Völkerrechtsgeschichte


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen