Veränderungssperre

Hat eine Gemeinde beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder aufzuheben, so kann sie zur Sicherung der Planung durch Satzung eine V. beschliessen. Die V. bewirkt, dass bestimmte wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen oder genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet oder geändert werden dürfen. Sie tritt nach zwei Jahren ausser Kraft; u. U. Verlängerung um ein Jahr. Dauert sie länger als vier Jahre, so müssen die Betroffenen für Vermögensnachteile entschädigt werden (§§ 14 ff. BundesbauG).

(§14 BauGB) ist das Verbot, genehmigungsbedürftige oder sonstige wertsteigernde bauliche Anlagen zu errichten oder andere wertsteigernde Veränderungen des Grundstücks vorzunehmen. Die V. kann von der Gemeinde als genehmigungsbedürftige Satzung beschlossen werden. Sie dient der Sicherung der Bebauungsplanung und ist u. U. schon vor ihrem Erlass beachtlich. Lit.: Schenke, W., Veränderungssperre und Zurückstellung des Baugesuchs, 1995; Jäde, H., Gemeinde und Baugesuch, 2. A. 2000

, Abk. VSP: Maßnahme der Plansicherung im Baurecht (§§ 14-18 BauGB).

Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (Bauleitpläne) gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine V. beschließen; dann dürfen weder bauliche Anlagen errichtet oder beseitigt werden noch wertsteigernde nichtgenehmigungspflichtigte Veränderungen an Grundstücken und baulichen Anlagen vorgenommen werden (§§ 14 ff. BauGB). Die V. nach diesen Bestimmungen wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen, kann also im Wege der Normenkontrolle überprüft werden. Die V. tritt nach 2 Jahren außer Kraft; die Gemeinde kann sie unter gewissen Voraussetzungen verlängern oder nach Außerkrafttreten erneut beschließen. Bei länger dauernder V. (mehr als 4 Jahre) ist der Betroffene für die entstandenen Vermögensnachteile angemessen in Geld zu entschädigen. Als gegenüber der V. weniger einschneidende oder vorläufige Maßnahme sieht § 15 BauGB die zeitweilige Zurückstellung von Baugesuchen vor. Teilw. abweichend geregelt sind die V. gem. § 51 BauGB und § 109 BauGB. V. sind auch in anderen Gesetzen vorgesehen, in denen bauliche oder sonstige Planungen geregelt sind (z. B. § 9 a BundesfernstraßenG, § 15 BundeswasserstraßenG, § 86 WasserhaushaltsG, § 34 FlurbereinigungsG).




Vorheriger Fachbegriff: Veränderungsnachweis | Nächster Fachbegriff: Veräußerung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen