Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes

Eine einkommen steuerpflichtige Betriebsveräußerung im Ganzen (§ 16 Abs. 1 Nr.1 EStG, Veräußerung des Gewerbebetriebes) liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender
* alle wesentlichen Betriebsgrundlagen (die Abgrenzung zu den Wirtschaftsgütern von untergeordneter Bedeutung ist von der Art des Betriebes und der Funktion der einzelnen Wirtschaftsgüter im Rahmen des Betriebes abhängig; Betriebsgrundstücke als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gehören regelmäßig zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, BFH BStBl. II 1990, 428)
* in einem einheitlichen Vorgang (die Übertragung muss es dem Erwerber ermöglichen, den Betrieb als lebendigen Organismus fortzuführen, BFH BStBl. II 1987, 1990, 421)
* entgeltlich auf einen Erwerber überträgt (in Erfüllung eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes mit einer nach dem vollen Wert der Leistung bemessenen Gegenleistung; Erwerb von Todes wegen und andere unentgeltliche Übertragungsvorgänge fallen nicht unter § 16 EStG) und
* die bisher in dem Betrieb entfaltete Betätigung beendet.
Von der Betriebsveräußerung zu unterscheiden ist die Betriebsverlegung, bei der der Veräußerer im örtlichen Wirkungskreis des alten Betriebes einen neuen Betrieb eröffnet, in dem die alten Kundenbeziehungen fortgeführt werden können (BFH BStB1. II 1985, 131).
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt (§ 16 Abs. 2 EStG). Der Veräußerungspreis ist die Gegenleistung und Leistungen Dritter im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung (BFH BStB1. II 1992, 457). Die Veräußerungskosten müssen in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stehen (BFH BStBl. II 1991, 628) und werden unabhängig vom Zeitpunkt des Abflusses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt (BFH BStBl. II 1994, 287).
Besonderheiten ergeben sich
* bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (die Gewinnermittlung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, auf den Zeitpunkt der Veräußerung ist eine Schlussbilanz zu erstellen),
* bei der Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (Wahlrecht nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes zwischen der Einbringung von Betriebsvermögen zu Buchwerten: kein Veräußerungsgewinn, zu Teilwerten oder Zwischenwerten: Veräußerungsgewinn durch Aufdeckung der stillen Reserven),
* bei der Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (ebenfalls Wahlrecht nach § 24 Abs. 3 Umwandlungssteuergesetz).




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