Verdachtskündigung

Im Arbeitsrecht :

Der Verdacht einer straft. Handlung o. einer schweren Vertragswidrigkeit kann eine ao. Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) rechtfertigen, wenn er sich auf Tatsachen gründet u. so schwer wiegt, dass ein vernünftiger AG daraus Misstrauen gegen die Zuverlässigkeit des AN schöpfen kann (AP 1, 5, 9, 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen; AP 18 = NJW 87, 516 = NZA 86, 677; AP 2 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Das BAG hat jedoch kaum jemals eine Verdachtskündieung bestä- tigt; i. d. R. bejaht es sie nur, wenn ohnehin Vertragsverletzungen des AN vorliegen, o. es hat aufgehoben u. zurückverwiesen wegen
mangelhafter Abwägung, ob ein schwerwiegender Verdacht vorliegt. Vor Ausspruch einer VK muss der AG alles Zumutbare getan haben, um eine Aufklärung herbeizuführen (AP 57 zu § 626 BGB). Hierzu gehört auch die Anhörung des AN (AP 39 zu § 102 BetrVG 1972; AP 19 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung ---- NZA 87, 699). Ist infolge eines begründeten Verdachts das Vertrauensverhältnis zwischen dem AG u. dem AN erschüttert, so ist dem AG i. d. R. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar. Stellt sich im Verlauf des Rechtsstreits eine Unbegründetheit heraus, so ist dies zugunsten des AN zu berücksichtigen; wird der Verd. erst nach Ablauf eines Prozesses entkräftet, kann sich ein Wiedereinstellungsanspruch des AN ergeben (AP 2 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; AP 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen). Zum Lauf der Präklusionsfrist nach § 6261I BGB: AP 2 zu § 626 BGB Verdachtskündigung. Ist die Ausschlussfrist wegen der VK abgelaufen, so ist der AG nicht gehindert, später wegen der Straftat selbst zu kündigen, wenn der AN verurteilt worden ist (AP 19 zu § 626 BGB Ausschlussfrist; AP 23 = NJW 92, 83 = NZA 92, 1121). Die auf die Verurteilung gestützte Kündigung beurteilt sich nicht mehr nach den Grundsätzen der V. (AP 23). Die ohne Zustimmung des AN wegen des Verd. vorgenommene Suspendierung von der Arbeit beseitigt grundsätzl. nicht den Lohnanspruch (AP 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen). Lit.: Dörner NZA 92, 865; 93, 873; AR-Blattei SD 1010.9.1; Schütte Beil. 2 zu NZA 91.

Arbeitsverhältnis.




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