Verdingungsordnungen

Die Verdingungsordnungen für Bauleistungen (VOB), für Leistungen (VOL) und für freiberufliche Leistungen (VOF) enthalten verschiedenartige Regelungen. Die VOF sowie jeweils der Teil A der VOB und der VOL betreffen die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand. Die VOB/B und C sowie die VOL/B enthalten dagegen allgemeine Geschäftsbedingungen. Die VOB/B werden grundsätzlich durch Einbeziehung gemäß § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil. Ein bloßer Hinweis reicht nur gegenüber Parteien, die im Baugewerbe tätig oder sonst im Baubereich bewandert sind (BGHZ 109, 192). Die VOB/C mit technischen Bestimmung für die Ausführung von Bauleistungen werden zusammen mit der VOB/B Vertragsbestandteil (§ 1 Nr.1 S. 2 VOB/B). Die VOB/B enthalten einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen. Sind die VOB/B insgesamt Vertragsbestandteil geworden, ist eine Billigkeitskontrolle einzelner Vertragsbedingungen ausgeschlossen (BGHZ 86, 135, 141 f.).

Die drei V. sind Regelwerke zu den Verfahren für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die von nichtstaatlichen Fachgremien verabschiedet werden. Ihre Anwendbarkeit auf öffentliche Aufträge ergibt sich aus der Vergabeverordnung. Neben der Vergabe- und Vertragsordnung (früher: Verdingungsordnung) für Bauleistungen (VOB) gibt es die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). Die VOB (in ihren Teilen B und C) und die VOL (in ihrem Teil B) enthalten neben Vergaberegelungen auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die durch Einbeziehung häufig Bestandteil von Verträgen zwischen Privaten werden.




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