Verfügungsbereitschaft

Eine Bezeichnung für eine Verwendungszuordnung eines Wehrpflichtigen im Rahmen seines Wehrdienstes. Die Ableistung der Verfügungsbereitschaft war früher im Wehrpflichtgesetz (WPflG) geregelt. Im Anschluss an den Grundwehrdienst gehörte der Wehrpflichtige für eine bestimmte Zeit der Verfügungsbereitschaft an, sofern er nicht zur Leistung eines freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes einberufen worden war. Während der Zeit der Verfügungsbereitschaft leistete der Wehrpflichtige auf Anordnung Wehrdienst. Der insoweit geleistete Dienst wurde auf die Dauer der Wehrübungen angerechnet. Im Rahmen seiner Verfügungsbereitschaft unterlag der Wehrpflichtige weiterhin der Wehrüberwachung. Er hatte daneben insb. auch die Verpflichtung, jederzeit für die Wehrersatzbehörde erreichbar zu sein und einen Wohnortwechsel anzuzeigen. In der geltenden Fassung des Wehrpflichtgesetzes ist der Dienst in der Verfügungsbereitschaft nicht mehr vorgesehen.

Wehrpflichtige, die aus dem Grundwehrdienst entlassen worden waren, unterlagen nach § 5 a WehrpflichtG in den folgenden 12 Monaten der V. Sie ist mittlerweile abgeschafft.




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