Wehrüberwachung

die Überwachung der nicht dienenden Wehrpflichtigen zur Gewährleistung kurzfristiger Einsatzbereitschaft der Streitkräfte im Falle eines Krieges. Begründet insbes. Meldepflichten (z.B. bei Wohnungswechsel).

Wehrersatzwesen.

ist die verwaltungsmäßige Überwachung der Wehrpflichtigen von ihrer Musterung an (§ 24 WPflG), in deren Rahmen insbesondere alle Veränderungen von Wohnsitz und Aufenthalt zu melden sind.

Im Wehrpflichtgesetz (WPflG) eine der Aufgaben des Wehrersatzwesens (§§ 24, 36 WPflG). Wehrpflichtige unterliegen von ihrer Musterung an der Wehrüberwachung. Zur Reserve gehörende Wehrpflichtige auch dann, wenn sie vor ihrem Eintritt in die Bundeswehr nicht erfasst und gemustert worden sind. Sinn der Wehrüberwachung ist es, auch die potenzielle Einsatzbereitschaft der nicht aktiv dienenden Wehrpflichtigen für die Streitkräfte, nach deren Bedürfnissen, sicherzustellen. Zu diesem
Zweck sind den Wehrpflichtigen während der Wehrüberwachung, welche je nach Dienstgrad zu bestimmten Altersstufen endet, besondere Pflichten auferlegt.
Diese sind in erster Linie solche, welche die Erreichbarkeit, Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft der Wehrpflichtigen gewährleisten sollen. Ausgenommen von der Wehrüberwachung sind Wehrdienstunfähige und solche, die vom Wehrdienst befreit oder dauernd ausgeschlossen oder als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind. Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz unterliegen für die Dauer ihrer Mitwirkung hierbei ebenfalls nicht der Wehrüberwachung.

Die W. (§ 24 WPflG) sichert die Verbindung zwischen den Wehrersatzbehörden und den nicht dienenden Wehrpflichtigen und gewährleistet die erforderlichenfalls kurzfristige kriegsmäßige Einsatzbereitschaft der Streitkräfte. Sie begründet für den Wehrpflichtigen vor allem Meldepflichten (§ 24 VI, VII WPflG), insbes. bei Wohnungswechsel Meldung binnen 1 Woche. Über die Verletzung der Meldepflicht Wehrpflicht. Von der W. ausgenommen sind nicht Wehrdienstfähige oder vom Wehrdienst dauernd Ausgeschlossene oder von diesem Befreite sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer.




Vorheriger Fachbegriff: Wegweiser | Nächster Fachbegriff: Wehrübung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen