Altersstufen
Altersstufe Rechtliche Auswirkungen Vollendung der Geburt Beginn der Rechtsfähigkeit Beginn der Parteifähigkeit Vollendung des 7. Lebensjahres Beginn der beschränkten Geschäftsfähigkeit; Beginn der bedingten Deliktsfähigkeit Vollendung des 12. Lebensjahres Beschränkte Religionsmündigkeit Vollendung des 14. Lebensjahres Religionsmündigkeit Bedingte Strafmündigkeit Vollendung des 16. Lebensjahres Beschränkte Testierfähigkeit Beginn der Eidesmündigkeit (Eid) Möglichkeit der Ehemündigkeitserklärung (Ehefähigkeit) Pflicht zum Besitz eines Personalausweises Vollendung des 17. Lebensjahres Beendigung der Möglichkeit zur Gewährung freiwilliger Erziehungshilfe Beendigung der Möglichkeit zur Einweisung in Fürsorgeerziehung Vollendung des 18. Lebensjahres Eintritt der Volljährigkeit Folgen: volle Geschäftsfähigkeit, volle Deliktsfähigkeit Aktives u. passives Wahlrecht zum Bundestag (u. zu den Länderparlamenten) Unbedingte Strafmündigkeit Volle Testierfähigkeit Prozessfähigkeit Ehemündigkeit Beginn der Wehrpflicht Vollendung des 21. Lebensjahres Abgrenzung von Heranwachsenden u. Erwachsenen im Strafrecht Auch für den älteren Menschen treten zu bestimmten Zeitpunkten rechtlich bedeutsame Änderungen ein. Beamte u. Richter werden i. d. R. mit 65 Jahren in den Ruhestand versetzt u. können mit 62 Jahren auf Antrag, ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. In der Rentenversicherung ist i.d.R. die Vollendung des 65. Lebensjahres Voraussetzung für die Gewährung von Altersruhegeld. Abschnitte im Lebensalter eines Menschen, bei denen folgende Altersstufen strafrechtlich von besonderer Bedeutung sind: Für Kinder (0-14 Jahre) gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass keine Strafmündigkeit gegeben ist (§ 19 StGB). Zwischen der Vollendung des 14. und des 18. Lebensjahres spricht man von Jugendlichen (§ 1 Abs. 2 JGG), auf die Jugendstrafrecht ausnahmslos Anwendung findet. Gemäß § 3 JGG ist der Jugendliche jedoch nur ,bedingt strafmündig\', d. h. er ist für eine Verfehlung strafrechtlich nur dann verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln\'. Es handelt sich beim Fehlen dieser Reife um einen speziellen Strafausschließungsgrund. Die Verantwortungsreife i. S. d. § 3 JGG muss stets positiv festgestellt und im Urteil sorgfältig begründet werden. Nach Vollendung des 18., aber noch nicht 21. Lebensjahres sind die Täter Heranwachsende (§ 1 Abs. 2 JGG), auf die je nach Stand ihrer sittlichen Reife (mangelnde Reife) Jugendstrafrecht Anwendung finden kann. Lebensalter.
Weitere Begriffe : Ordnungsmaßnahmen | Unwürdigkeit | Arbeitsverhältnis, bedingtes |
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