Verführung

Straftat, die begeht, wer auf den Willen eines Mädchens unter 16 Jahren einwirkt, wodurch dieses entgegen seinem zunächst bestehenden Widerstand dazu bestimmt wird, mit ihm den Beischlaf zu vollziehen. Die Tat wird nicht verfolgt, wenn der Täter die Verführte geheiratet hat; bei einem noch nicht 21 Jahre alten Täter kann das Gericht von Bestrafung absehen.

Wer ein unbescholtenes Mädchen, welches das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beischlaf verführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bestraft; Verfolgung tritt auf Antrag ein (§ 182 StGB). Opfer der Tat muss ein Mädchen sein, also nicht eine verheiratete, verwitwete od. geschiedene Frau. Unbescholtenheit heisst i. Sinne dieser Bestimmung Unversehrtheit der Geschlechtsehre. Früherer freiwilliger Geschlechtsverkehr schliesst sie i. d. R. ebenso wie anderes unzüchtiges Treiben aus. Verführen ist ein Willfährigmachen einer mindestens unentschlossenen Person (sinnliche Erregung, Alkohol, Angst). Der Vorsatz des Täters (bedingter Vorsatz genügt) muss Alter und Unbescholtenheit des Mädchens umfassen.

eines Mädchens unter 16 Jahren zum Beischlaf wird nach § 182 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Auf Unbescholtenheit des Mädchens kommt es nicht an; doch ist der Tatbestand der V. nicht erfüllt, wenn es selbst die Initiative zum Beischlaf ergriffen hat. Irrtum über das Alter des Mädchens ist Vorsatz- u. damit schuldausschliessender Tatbestandsirrtum (Schuld). Die Tat wird nur auf Strafantrag des gesetzlichen Vertreters oder des Personensorgeberechtigten (§ 77 III StGB) verfolgt. Hat der Mann das Mädchen geheiratet, ist die Strafverfolgung ausgeschlossen. Bei einem zur Tatzeit noch nicht 21jährigen Täter kann das Gericht von einer Bestrafung absehen.

(§ 182 StGB) war früher im Strafrecht die Verleitung eines Mädchens unter 16 Jahren, mit dem Täter den Beischlaf zu vollziehen. Jetzt wird allgemein der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen (unter 16 Jahren) bestraft (§ 182 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, Absehen von Strafe möglich). Der Täter muss das Alter des Opfers (bedingt) kennen.

eines noch nicht 16-jährigen Mädchens zum Beischlaf ist nicht mehr strafbar. § 182 StGB wurde durch das 29. StrÄndG 1994 aufgehoben. S. a. sexueller Missbrauch von Jugendlichen.




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