Vergnügungssteuer

ist eine Verkehrssteuer, die den Gemeinden zufliesst. Steuergegenstand sind im Bereich der Gemeinde veranstaltete Vergnügungen oder Darbietungen, die bestimmt und auch geeignet sind, zu ergötzen und zu unterhalten, z.B. Kino (Filmbewertungsstelle), Tanz. Ausnahmen und Befreiungen sind landesrechtlich verschieden geregelt. Die V. wird als Kosten-, Wert-, Personen- oder Pauschsteuer erhoben. Die betreffenden Veranstaltungen müssen unverzüglich gemeldet werden. Steuerschuldner: Unternehmer oder Veranstalter.

Die V. ist eine Gemeindesteuer (Gemeindeabgaben). Ihr unterliegen alle im Gemeindegebiet veranstalteten Vergnügungen (Tanzveranstaltungen, Spielautomaten, und andere Spielgeräte, Preiskegeln usw.). Rechtsgrundlage sind die V.gesetze der Länder, in deren Gesetzgebungsbefugnis die V. fällt (Art. 105 II a GG). Steuerbefreit sind u. a. (länderrechtl. abweichend) Opern- und Operettenaufführungen, Symphoniekonzerte, Veranstaltungen der Jugendpflege, Tierschauen und Veranstaltungen, die kirchlichen oder wohltätigen Zwecken dienen. Die V. wird als Kartensteuer nach dem Eintrittspreis oder als Pauschsteuer z. B. nach der Roheinnahme oder nach der Größe des benutzten Raums erhoben. Mehrere Länder haben die V. aufgehoben. Sie ist nach der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsgemäß.




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