Verkehrs- (Strassenverkehrs-) sicherungspflicht

Wer eine Sache dem öffentlichen Verkehr eröffnet, ist verpflichtet, diese zu sichern, ist für die Verkehrssicherheit verantwortlich. Dieser Grundsatz gilt für das private u. das öffentliche Recht. So trifft z. B. den Eigentümer od. den sonst dafür Verantwortlichen (Besitzer, Verwalter) eines Grundstücks, eines Miethauses, eines Geschäftshauses die Verpflichtung für die Sicherheit der Wege, der Ein- und Ausgänge, der Treppen zu sorgen. Ausserdem obliegt ihm im Winter eine Streupflicht, Siehe auch: Strassenreinigungspflicht, Baustellen sind ordnungsgemäss abzusichern (Verantwortlicher i.d.R. der Bauunternehmer). V. ist gesetzlich nicht geregelt, sondern ein Rechtsinstitut des Gewohnheitsrechts. An öffentlichen Strassen ist verkehrssicherungspflichtig, wer die Strasse tatsächlich od. aufgrund einer Rechtspflicht verwaltet. Das ist i.d.R. das Land, in Nordrhein-Westfalen der Landschaftsverband, für Kreisstrassen in Bayern die Landratsämter. Ortsdurchfahrten in grösseren Gemeinden, Städten werden von diesen verwaltet. Gefährliche Strassenstellen sind nach § 5 a StVG durch Verkehrszeichen zu sichern. - Bei Verletzung der V. haftet der über die Sache (Strasse) Verfügungsberechtigte aus unerlaubter Handlung. Bei Verletzung der V. durch Beamte od. Angestellte des öffentlichen Dienstes, a. Amtshaftung.




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