Verkehrssicherheit des Fahrzeugs

Die Sicherheit des Straßenverkehrs verlangt, dass nur verkehrssichere Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen.
Für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs sind grundsätzlich der Halter und der Fahrer verantwortlich. Diese Verantwortung wird ihnen auch nicht durch die amtliche Überprüfung des Fahrzeugs abgenommen.
Die Teilnahme am Straßenverkehr mit verkehrsunsicheren Fahrzeugen zieht neben den verkehrsrechtlichen Sanktionen in der Regel auch haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich.

Anforderungen an den Halter
Der Halter eines Fahrzeugs darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Fahrer nicht zur selbstständigen Führung des Fahrzeugs geeignet ist oder dass das Fahrzeug, insbesondere das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht den Vorschriften entspricht oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Wenn Fahrzeug oder Ladung nicht im vorschriftsmäßigen Zustand ist, müssen stets Ermittlungen angestellt werden, ob neben dem Fahrer auch den Halter ein Verschulden trifft. Lässt sich ein solches nicht nachweisen, dann ist bei mehrfach festgestellten Mängeln dem Halter aufzugeben, in Zukunft für Abhilfe zu sorgen, beispielsweise durch die Einrichtung einer geeigneten Aufsicht, durch einen Fahrerwechsel o. A. Wenn er selbst nicht sachkundig ist, muss der Halter geschultes Personal oder eine Werkstatt damit beauftragen, seine Fahrzeuge auf Verkehrssicherheit hin zu überwachen und in vorschriftsmäßigem Zustand zu erhalten.
Anforderungen an den Fahrer
Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein. Der Fahrzeugführer ist auch dafür verantwortlich, dass seine Sicht und sein Hörvermögen nicht durch die Besetzung, die Ladung, durch irgendwelche Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Außerdem hat der Fahrer ebenso wie der Halter dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, insbesondere das Gespann sowie Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

§§ 31 StVZO; 23 StVO




Vorheriger Fachbegriff: Verkehrsschutz | Nächster Fachbegriff: Verkehrssicherstellungsgesetz


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen