Vermummung

ist eine Aufmachung, die geeignet u. den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität des Vermummten zu verhindern (§ 17 a II VersammlG, § 125 II Nr. 2 StGB). Nach § 17 a VersammlG ist den Teilnehmern an einer öfftl. Versammlung unter freiem Himmel oder an einem Aufzug die V. untersagt; Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbusse geahndet werden (§ 29 I Nr. 1 b, II VersammlG). Strafbar ist die V. nach geltendem Recht nur unter den Voraussetzungen des § 125 II StGB (Demonstration).

, Versammlungsrecht: Zur Verhinderung der Identitätsfeststellung geeignete und zugleich darauf gerichtete Aufmachung. Gem. § 17 a Abs. 2 VersG ist nicht nur das Tragen einer solchen Aufmachung, sondern bereits das Mitführen entsprechender Gegenstände verboten, und zwar nicht nur während der Versammlung, sondern auch schon auf dem Weg zur Versammlung. Erfasst wird jedes künstliche Mittel, mit dem die Gesichtszüge unkenntlich gemacht oder verborgen werden können. Die Gesichtszüge können etwa unkenntlich gemacht werden durch Bemalen, Aufkleben falscher Bärte, Tragen von Pappnasen etc. Die Gesichtszüge können verborgen werden durch Gesichtsmasken oder durch Kapuzen und Schals.




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