Verpflichtung nichtbeamteter Personen

auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten soll bei allen bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle mit öffentlichen Aufgaben Beschäftigten erfolgen, die nicht Amtsträger sind, ebenso bei öffentl. bestellten Sachverständigen (VerpflichtungsG vom 2. 3. 1974, BGBl. I 547). Den öffentlichen Stellen gleichgestellt sind die mit öffentlichen Aufgaben befassten Verbände, Betriebe, Unternehmen u. dgl. (z. B. Wirtschaftsverbände, Verkehrsbetriebe). Die zu Verpflichtenden sind insbes. auf die strafrechtliche Bedeutung der V. hinzuweisen, durch die sie z. B. hinsichtl. der Vorschriften gegen Bestechung und Bruch des Dienstgeheimnisses oder Berufsgeheimnisses den Amtsträgern ausdrücklich gleichgestellt werden. S. a. § 11 I Nr. 4 StGB.




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