Versicherungsamt

eine bei den unteren Verwaltungsbehörden (Landratsamt, kreisfreie Stadt) zur Wahrung von Aufgaben der Sozialversicherung errichtete Abteilung mit der Pflicht zu unentgeltlicher Auskunftserteilung, § 35 ff. RVO.

Im Sozialrecht:

Die Versicherungsämter sind bei den unteren Verwaltungsbehörden eingerichtet (§92 SGB IV). Sie haben in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen (§ 93 Abs. 1 SGB

III) . Sie haben Anträge entgegenzunehmen, auf Verlangen des Versicherungsträgers den Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen (§ 93 Abs. 2 SGB IV).

ist die untere Verwaltungsbehörde nach näherer Bestimmung durch die LdReg. Es erteilt in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung unentgeltlich Auskunft und nimmt weitere Verwaltungsaufgaben der Sozialversicherung wahr (§§ 92, 93 SGB IV).




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