Vertragshilfe

Die wirtschaftlichen Erschütterungen der Kriegs- und Nachkriegszeit hätten für viele Schuldner den Zusammenbruch ihrer wirtschaftlichen Existenz zur Folge gehabt, wenn ihre Gläubiger ohne Rücksicht auf ihre Leistungsfähigkeit die Erfüllung von vordem Zusammenbruch stammenden Verpflichtungen hätten durchsetzen können. Das V.Gesetz (welchesu.a. auch das Umstellungsgesetz ablöste) erlaubte dem Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verbindlichkeiten, die vor dem 21.6.1948 begründet waren, auf Antrag des Schuldners zu stunden oder herabzusetzen, wenn und soweit die fristgemässe oder die volle Leistung dem Schuldner nicht zugemutet werden konnte. - Die V. hat inzwischen naturgemäss keine Bedeutung mehr.




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