Vertrauensperson

Abk. VP V-Person.

1.
V.en werden zur Vertretung sozialer u. a. Interessen bestimmter arbeits- oder dienstabhängiger Gruppen gewählt, z. B. nach §§ 93 ff. SGB IX für schwerbehinderte Beschäftigte; nach § 39 SGB IV in der Rentenversicherung; für Soldaten und Zivildienstleistende nun Beteiligungsgesetz vom 16. 1. 1991, BGBl. I 47 und VertrauenspersonenwahlVO vom 8. 2. 1991, BGBl. I 420.

2. Bei einer vorläufigen Festnahme, einer Festnahme auf Grund eines Haftbefehls oder bei einer Festhaltung zur Identitätsfeststellung ist eine V. des Betroffenen zu benachrichtigen (§§ 114 c, 127 IV, 127 b I 2, 163 c I 2 StPO). Der durch eine Straftat Verletzte kann bei seiner Vernehmung als Zeuge die Anwesenheit einer V. verlangen (§ 406 f III StPO). Die Bezeichnung wird aber auch für eine Privatperson verwendet, die bei der Strafverfolgung eingesetzt wird (verdeckte Ermittlungen).




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