Verwendungskondiktion

Siehe auch: Nichtleistungskondiktion

Fall der Nichtleistungskondiktion, bei der der Eigentümer einer Sache einen Vermögenszuwachs infolge einer Verwendung auf die Sache durch einen Dritten erlangt (§ 812 Abs. 1 S.1, 2. Fall BGB). Die praktische Bedeutung ist gering, da meist vorrangige Regelungen (Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, Leistungskondiktion) eingreifen. Ein spezialgesetzlich geregelter Fall (der aber häufig auch der Eingriffskondiktion zugeordnet wird) ist der Eigentumsverlust aufgrund von Verbindung, Vermischung bzw. Vermengung oder Verarbeitung (§ 951 Abs. 1 BGB, Rechtsgrundverweisung auf die allgemeine Nichtleistungskondiktion).




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