Nichtleistungskondiktion

(§812 1 S.1 2.AII BGB) ist ein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung, wobei die Bereicherung nicht durch Leistung, sondern „in sonstiger Weise“ herbeigeführt wurde. Unter der N. werden verschiedene Konstellationen zusammengefaßt:

• Eingriffskondiktion (§ 812 I S.1 2.Alt. BGB) liegt vor, wenn sich der Bereicherungsschuldner den Vermögensvorteil durch eine eigene Handlung, den Eingriff, verschafft. Der Bereicherungsschuldner muß etwas durch einen Eingriff in sonstiger Weise und ohne Rechtsgrund erlangt haben. Nach h.M. liegt ein kondiktionsauslösender Eingriff nur vor, wenn in eine Rechtsposition eingegriffen wird, die einem anderen von der Rechtsordnung zur ausschließlichen Verfügung und wirtschaftlichen Verwertung zugewiesen ist {Lehre vom Zuweisungsgehalt). Ein Zuweisungsgehalt kommt allen absoluten Rechten zu, z.B. dem Eigentum oder auch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ansonsten ist er im Einzelfall festzustellen, wobei ein Indiz sein kann, wem die Nutzungen eines Gegenstands zugeordnet sind. Herausgegeben werden muß das durch den Eingriff Erlangte, wenn es rechtlich einem anderen, und zwar dem Bereicherungsgläubiger, zusteht. Zudem muß die Bereicherung auch „auf Kosten“ des Entreicherten erfolgen. Bei der Eingriffskondiktion hat dieses Merkmal mehr Bedeutung als bei der Leistungskondiktion, wo die Parteien des Kondiktionsanspruches bereits durch den Leistungsbegriff festgelegt werden. Früher wurde vertreten, daß das Mekmal „auf dessen Kosten“ nur erfüllt sei, wenn die Bereicherung des Eingreifenden der Entreicherung des Berechtigten entspricht und beide Vorgänge durch einen einheitlichen Bereicherungsvorgang unmittelbar miteinander verknüpft sind. Durch die Lehre vom Zuweisungsgehalt hat sich diese Bedeutung aber verschoben, da es auf eine Entreicherung des Berechtigten, also ob er jemals die ihm zugewiesene Rechtsposition genutzt hätte, gar nicht ankommt. Auch die Eingriffskondiktion soll nur „den Rahm“ abschöpfen und rechtsgrundlose Vermögensmehrungen auf der Seite des Berechtigten rückgängig machen.

• Rückgriffskondiktion ist ein Unterfall der Nichtleistungskondiktion gemäß §8121 S.1 2.Alt. BGB. Sie bezieht sich auf die Fälle, in denen der Bereicherungsgläubiger auf eine fremde Schuld zahlt, ohne dadurch eine Leistung zu erbringen, vgl. § 267 I S.1 BGB. Eine Leistung liegt deshalb nicht vor, weil mit der Zahlung kein bestimmter Zweck verfolgt wird, wie etwa die Tilgung einer Schuld. Der Bereicherungsgläubiger ist dem Schuldner gegenüber weder zur Tilgung berechtigt noch verpflichtet. Die R. hat geringe Bedeutung, da alle sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Rückgriffsmöglichkeiten vorgehen und zudem noch die Gefahr der Entreicherung gem. § 818 III BGB droht. Andere Rückgriffsmöglichkeiten sind z.B. die Legalzessionen nach §§268 III, 426II, 774 I BGB, die Verpflichtung des Gläubigers zur rechtsgeschäftlichen Übertragung seines Anspruchs gegen den Dritten nach §§ 255 oder 281 BGB oder eigene gesetzliche Ansprüche des Dritten wie §§ 426 I und 670 BGB. Liegt in der Zahlung auf eine fremde Schuld eine Leistung des Dritten an den Schuldner, so geht die Leistungskondiktion vor. Eine R. kann sich auch über § 684 S.1 BGB ergeben, wenn eine GoA am Willen des Geschäftsherrn scheitert, so daß ein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683, 670 BGB entfällt. § 684 S.1 BGB stellt nach h.M. eine Rechtsfolgenverweisung dar.

• Verwendungskondiktion ist eine Nichtlei-stungskondiktion i.S.d. §8121 S.1 2.Alt. BGB. Bereicherungsgegenstand sind hierbei Verwendungen, die jemand aus eigenen Mitteln auf eine Sache des Bereicherungsschuldners gemacht und durch die er dessen Vermögen rechtsgrundlos vermehrt hat, ohne dabei eine Leistung vorzunehmen. Dies ist v.a. dann der Fall, wenn der Verwendende seine fehlende Berechtigung hinsichtlich der Sache nicht kennt, z.B. weil er sich zu Unrecht für den Eigentümer der Sache hält.

Zu beachten ist, daß speziell geregelte Ansprüche auf Verwendungsersatz (z.B. §§ 450, 500, 601, 683 i.V.m. 670 BGB) der Kondiktion vorgehen. Insbesondere sind die §§ 994 ff. BGB im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis hinsichtlich der V. abschließend. Das „erlangte Etwas“ ist bei der V. vor allem die Wertsteigerung der Sache. Allerdings wird, um den Bereicherungsschuldner zu schützen, i.d.R. auf den subjektiven Wert der Verwendungen abzustellen sein. Entscheidend ist also, was diese dem einzelnen Eigentümer wert sind. Dies bemißt sich z.B. danach, welche zusätzlichen Einnahmen er aus der durch die Verwendung verbesserten Sache erzielen kann.

(§812 I 1 BGB) ist der Bereicherungsanspruch, der sich darauf gründet, dass der Bereicherungsschuldner den Vermögensvorteil (etwas) - nicht durch Leistung des Bereicherungsgläubigers, sondern - in sonstiger Weise auf Kosten des Bereicherungsgläubigers erlangt hat. Die N. steht in Gegensatz zur Leistungskondiktion. Ihr wichtigster Fall ist die Eingriffskondiktion. Lit.: Schall, A., Leistungskondiktion und sonstige Kon- diktion, 2003

Sammelbegriff für die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, bei denen die tatbestandliche Vermögensverschiebung nicht durch Leistung (wie bei der Leistungskondiktion), sondern „in sonstiger Weise” erfolgt (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 2. Fall, 816 BGB). Unterschieden werden nach der Art der Vermögensverschiebung
— die Eingriffskondiktion (auch in der Form der besonderen Eingriffskondiktion des § 816 BGB),
— die Verwendungskondiktion
— und die Rückgriffskondiktion.
Da die Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen vorrangig innerhalb der diesen Verschiebungen zugrundeliegenden Leistungsverhältnisse erfolgt (sog. „Vorrang der Leistungskondiktion”), sind Ansprüche aus Nichtleistungskondiktionen gegenüber solchen aus Leistungskondiktionen subsidiär (im Einzelnen str. und gelegentlich — vor allem unter Berücksichtigung der Wertungen des gutgläubigen Erwerbs — für besondere Fallkonstellationen eingeschränkt).




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