VOL

Verdingungsordnung für Leistungen Lit.: Schalter, H., Verdingungsordnung für Leistungen, 3. A. 2004

VOL ist die Abkürzung für Verdingungsordnung für Leistungen (Verdingungsordnungen). Die VOL regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Aufträge öffentliche) über Leistungen aller Art mit Ausnahme von Bauleistungen (VOB) und einigen freiberuflichen Leistungen (VOF). Sie ist keine staatliche Norm, sondern wird vom Deutschen Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL) beschlossen; ihre Anwendbarkeit auf öffentliche Aufträge ergibt sich aus der Vergabeverordnung. Teil A der VOL (VOL/A) regelt die verschiedenen Vergabeverfahren; eine öffentliche Ausschreibung (Ausschreibung, öffentliche) muss stattfinden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen (Abschnitt 1 § 3 VOL/A). Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können (Abschnitt 1 § 7 I VOL/A). Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote sind ausreichende Fristen vorzusehen (Abschnitt 1 § 10 I VOL/A). Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden (Abschnitt 1 § 16 VI VOL/A). Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen; der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend (Abschnitt 1 § 18 I VOL/A). Teil B der VOL (VOL/B) enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die gesetzlichen Regelungen der jeweiligen Vertragtypen ergänzen und modifizieren und die durch Einbeziehung häufig Bestandteil von Verträgen zwischen Privaten werden.




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