Vollstreckung gegen Unschuldige

In Ergänzung der Strafvorschrift gegen Verfolgung Unschuldiger (§ 344 StGB) bedroht § 345 StGB den zur Mitwirkung bei der Strafvollstreckung oder einer behördlichen Verwahrung berufenen Amtsträger mit Strafe, der eine gesetzlich unzulässige Vollstreckung veranlasst oder hierbei mitwirkt. Versuch ist strafbar. Die Strafdrohungen sind abgestuft, je nachdem, ob es sich um eine Freiheitsentziehung oder eine andere Strafe oder Maßnahme (z. B. Geldbuße, Ordnungsmittel, disziplinar- oder ehrenrechtliche Maßnahme) handelt; ersterenfalls ist auch leichtfertiges Handeln strafbar. Die Tat ist Amtsdelikt. Täter kann jeder bei der V. mitwirkende Amtsträger sein. Die Tathandlung kann in der V. von Strafen oder Maßnahmen bestehen, die überhaupt nicht verhängt worden sind oder nicht oder nicht mehr vollstreckt werden dürfen (etwa wegen Strafaussetzung oder nach Erlass) oder nicht in dieser Art (Freiheitsstrafe statt Strafarrest) oder in dem Maße; die Tat kann auch in einem Unterlassen bestehen (verspätete Entlassung durch Anstaltsvorsteher).




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