Vorbehaltsklausel

eine Handelsklausel mit verschiedenem Inhalt. 1) "Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung Vorbehalten": der Verkäufer will sich von jeder Haftung für Nichtlieferung befreien, wenn sein Lieferant (z.B. Grosshändler, Fabrikant) aus irgendwelchen Gründen nicht liefert, obwohl der Verkäufer mit diesem schon in Vertrag steht; 2) "Lieferungsmöglichkeit Vorbehalten": engere V. als die zu
1) . Sie besagt, dass der Verkäufer zur Lieferung nur verpflichtet ist, wenn sie im regelmässigen Geschäftsbetrieb ohne grössere Schwierigkeit möglich ist, was etwa der Unzumutbarkeit der Leistung gleichkommt.

ordre publico

im zwischenstaatlichen Privatrechtsverkehr Internationales Privatrecht (1); s. a. Umtauschvorbehalt, Kauf auf Probe.




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