Vorlegungsfrist

1) I. d. R. lässt sich der Aussteller eines Wechsels diesen vom Bezogenen akzeptieren, bevor er ihn einem Wechselnehmer übergibt. Andernfalls hat der Wechselnehmer ein grosses Interesse daran, dass der als Bezogener Bezeichnete den ausgestellten Wechsel annimmt und damit für die Zahlung bei Verfall haftet. Daher kann der Wechsel von jedem Inhaber dem Bezogenen bis zum Verfall zur Annahme vorgelegt werden. Die Frist bestimmt sich danach, was der Aussteller angegeben hat. Bei einem Nachsichtwechsel muss dieser binnen eines Jahres nach der Ausstellung vorgelegt werden, Art. 23 WG.
- 2) Verlangt der Inhaber eines Wechsels Zahlung, muss er ihn (da Wertpapier) zur Zahlung vorlegen, Art. 38 WG. Dies muss am Tag des Verfalls odereinem der beiden folgenden Werktage geschehen. - 3) Im Inland muss ein Scheck binnen 8 Tagen der bezogenen Bank zur Zahlung vorgelegt werden, andernfalls geht jeder Scheckregress verloren. Allerdings ist die bezogene Bank dem Aussteller gegenüber auch nach Ablauf der V. noch zur Einlösung berechtigt; der Aussteller erhält aber das Recht, den Scheck zu widerrufen. Deshalb ist der Scheckinhaber an der rechtzeitigen Vorlegung interessiert. Art. 29 ff. ScheckG.

Ein Scheck, der im Land der Ausstellung zahlbar ist, muss binnen 8 Tagen nach Ausstellung der bezogenen Bank zur Zahlung vorgelegt werden, ein im Ausland, aber innerhalb des gleichen Erdteils zahlbarer Scheck binnen 20 Tagen; liegen Ausstellungs- und Zahlungsort in verschiedenen Erdteilen, beträgt die V. 70 Tage (Art. 29 ScheckG). Wird die V. versäumt, so geht der Scheckregress verloren (Art. 40 ScheckG). Die V. wird häufig durch Vordatierung umgangen (vordatierter Scheck).




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