Vordatierter Scheck

Ein Scheck, der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar, Art. 28 Abs. II ScheckG. Der Scheck soll nicht dadurch eine längere Laufzeit erhalten und damit dem Kreditverkehr (ihm dient der Wechsel) dienstbar gemacht werden, dass er fälschlich vordatiert wird. Der vordatierte Sch. ist stets wirksam.

Wegen der knappen Vorlegungsfristen beim Scheck (Art. 29 ScheckG), durch deren Versäumung der Scheckregress verloren geht (Art. 40 ScheckG), werden Schecks häufig vordatiert, um die spätere Vorlegung zu ermöglichen oder eine frühere zu verhindern. Der v. Sch. ist voll wirksam und kann jederzeit, also auch vor dem Ausstellungsdatum, vorgelegt werden (Art. 28 ScheckG). Der v. Sch. ist der Rechtsordnung nicht erwünscht, weil der Sch. auf diese Weise als Kreditmittel missbraucht wird. Auch ein vordatierter Wechsel ist formell gültig, sofern der angegebene Ausstellungstag vor dem Verfalldatum liegt.




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