Vorpfändung

Pfändungsankündigung.

Im Arbeitsrecht:

Lohnpfändung.

(§ 845 ZPO) ist die (grundsätzlich wie ein Arrest wirkende) Benachrichtigung des Gläubigers an den Schuldner und Drittschuldner, dass die — Pfändung bevorstehe. Lit.: Immele, A., Die Vorpfändung, 1939

ist eine private Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers. Er (oder in seinem Auftrag der Gerichtsvollzieher) kann bei der Pfändung von Forderungen und sonstigen Rechten dem Drittschuldner und dem Schuldner eine schriftliche Erklärung zustellen, aus der hervorgeht, dass die Pfändung des Rechts oder der Forderung bevorstehe (§ 845 ZPO). Der V. muss dann ein Pfändungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts innerhalb von 1 Monat nachfolgen. Nur dann wahrt die Vorpfändung, der die Wirkung eines Arrests zukommt, den dem Zeitpunkt der Zustellung entsprechenden Rang (Pfändungspfandrecht).




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