Rentenversicherung, soziale

ein Teil der öffentlichen Sozialversicherung mit zwei Zweigen:
— Arbeiter-R., geregelt in der Reichsversicherungs- ordnung (RVO), Angestelltenversicherung, geregelt im Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). Hinzu kommt noch die Knappschaftsversicherung.
- 1) Versicherungspflicht: Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung, Pflichtversicherung.
- 2) Versicherungsfrei sind insbes. Werkstudenten; Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeit, wenn diese entweder gelegentlich geleistet werden und auf
3 Monate oder 75 Arbeitstage im Kalenderjahr beschränkt sind oder wenn sie 2war regelmässig geleistet werden, aber das Entgelt im Monatsdurchschnitt ein Achtel der Beitragsbemessungsgrenze oder wenn es höher ist, ein Fünftel des Gesamteinkommens nicht überschreitet; darunter fallen auch Personen, die keine versicherungspflichtige Haupttätigkeit ausüben, z.B. Hausfrauen, die nebenbei Heimarbeit leisten oder als Putzfrau tätig sind; Bezieher von Altersruhegeld, Beamte und Berufs- oder Zeitsoldaten. (§§ 1228-1231 RVO; §§ 4 und 8 AVG). - 3) Nachversicherung: Beamte und Soldaten, die während ihres Dienstes versicherungsfrei waren, werden von ihrem Dienstherrn nachversichert, wenn sie beim Ausscheiden aus dem Dienst keine beamtenrechtliche Versorgung oder Abfindung erlangt haben (§ 1232 RVO; § 9 AVG). - 4) Weiterversicherung: Wer nicht versicherungspflichtig ist, aber innerhalb von 10 Jahren mindestens für 60 Monate Beiträge entrichtet hat, kann sich freiwillig weiterversichern (§ 1233 RVO; § 10 AVG). Höherversicherung. - 5) Leistungen: a) Rehabilitationsmassnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (Heilbehandlung, insb. in Kuranstalten; Berufsförderung, insb. Umschulung auf noch ausübbaren Beruf; soziale Betreuung während und nach diesen Massnahmen) ; b) Renten an Versicherte wegen Berufs-oder
- Erwerbsunfähigkeit, wenn die Wartezeit (Versicherungszeit von 60 Monaten) erfüllt ist (§§ 1246,1247 RVO; §§ 23, 24 AVG); c) Altersruhegeld für Versicherte i.d.R. ab Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (Versicherungszeit von 180 Monaten) erfüllt ist; Vorverlegung auf das 60. Lebensjahr bei dauernd Arbeitslosen und nicht mehr Erwerbstätigen, die in den letzten 20 Jahren überwiegend versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben (§ 1248 RVO, § 25 AVG); Wartezeit: Aut die nach b) oder c) massgebliche W. werden neben Zeiten der Beitragsleistung (Beitragszeiten) auch Ersatzzeiten angerechnet, wenn vorher oder innerhalb von 3 Jahren nachher eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde; die W. gilt als erfüllt, wenn der Versicherte insbes. infolge eines Arbeits- unfails oder einer Kriegsbeschädigung berufsunfähig geworden oder gestorben ist (§§ 1249ff. RVO; §§ 26 ff. AVG). d) Hinterbliebenenrente erhalten die Witwe eines versicherten Ehemannes, die Kinder eines oder einer verstorbenen Versicherten sowie Witwer und frühere (z.B. geschiedene) Ehemänner oder -frauen, wenn diese vom Versicherten zum Zeitpunkt des Todes unterhalten wurden (§§ 1264ff. RVO; §§ 41 ff. AVG); e) Rentenhöhe: Sie ist abhängig von der Dauer der Versicherung und von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts, ausgedrückt in der persönlichen Bemessungsgrundlage. Anrechnungsfähig sind dabei die auf die Wartezeit anzurechnenden Versicherungszeiten, darüber hinaus die Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit. Für jedes danach anrechnungsfähige Versicherungsjahr beträgt die Jahresrente: bei der Berufsunfähigkeitsrente 1%; bei der Erwerbsunfähigkeitsrente und beim Altersruhegeld 1,5% der persönlichen Bemessungsgrundlage (§§ 1253ff. RVO; §§ 30ff. AVG). Hinzu kommen Steigerungsbeträge für eine Höherversicherung und ein Kinderzuschuss von einem Zehntel der allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1262 RVO; § 39 AVG). Die Renten für Witwen, Witwer und frühere Ehemänner oder-frauen betragen i.d.R. sechs Zehntel der Erwerbs-, u. U. sechs Zehntel der Berufsunfähigkeitsrente; sind mehrere Berechtigte vorhanden (z. B. Witwe und geschiedene Ehefrau), erhält davon jeder denjenigen Teil, der der anteiligen Dauer seiner Ehe entspricht; die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen ein, bei Vollwaisen zwei Zehntel der Erwerbsunfähigkeitsrente; übersteigen die Hinterbliebenenrenten zusammen die Erwerbsunfähigkeitsrente einschliesslich des Kinderzuschusses, werden sie anteilig gekürzt (§§ 1268 ff. RVO; §§ 45 ff. AVG). -
6) Rentenanpassung: Die Sozialrenten sollen am Steigen des allgemeinen Lohnniveaus teilnehmen, damit die Rentner nicht im Lauf der Zeit immer weiter hinter den Lebensstandard der noch Erwerbstätigen zurückfallen (Rentendynamik). Daher werden sie (ausgenommen die Rententeile aus der Höherversicherung) jährlich der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage angepasst, in der sich ja die Lohnentwicklung der vergangenen drei Jahre widerspiegelt (§ 1272 RVO; § 49 AVG).
7) Beiträge:Die R. wird aus Beiträgen finanziert, die je zur Hälfte vom Versicherten und von seinem Arbeitgeber (Arbeitnehmer-bzw. Arbeitgeberanteil) entrichtet werden; die Gesamthöhe beträgt zur Zeit 17% des Bruttoarbeitseinkommens, höchstens 17% der Beitragsbemessungsgrenze.




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