Waffengebrauch der Polizei

ist eine Massnahme des unmittelbaren Zwangs (Verwaltungszwang). Es gelten die Vorschriften des (Bundes-)Gesetzes über den unmittelbaren Zwang (UZwG) sowie die vergleichbaren Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze (insbes. Polizeigesetze). Schusswaffen dürfen gegen einzelne Personen nur zur Vermeidung schwerer Straftaten, zur Fluchtvereitelung bei schwerer Straftat u. zur Verhinderung der Flucht oder Befreiung von Gefangenen gebraucht werden; gegen eine Menschenmenge dürfen sie nur dann eingesetzt werden, wenn von ihr oder aus ihr Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen u. Zwangsmassnahmen gegen einzelne erfolglos oder nicht erfolgversprechend sind (vgl. etwa § 10 UZwG). Der W. steht unter dem Gebot der Verhältnismässigkeit (Übermassverbot). Er ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen des unmittelbaren Zwangs vergeblich oder zwecklos sind, gegen eine Person nur dann, wenn eine Waffenwirkung gegen Sachen nicht zum Erfolg führt. Zweck des W. darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen (§ 12 UZwG). Die Anwendung von Schusswaffen ist anzudrohen (z.B. durch einen Warnschuss); einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen. Äusserst umstritten ist die Zulässigkeit des gezielten Todesschusses (z.B. bei Geiselnahme). Sie dürfte unter dem Gesichtspunkt der Notwehr (Nothilfe) dann zu bejahen sein, wenn der Schuss das einzig wirksame Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen Gefahr schwerwiegender Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

1.
Der W. durch die Polizei ist im Polizeirecht des Bundes und der Länder geregelt; der W. durch Polizeivollzugsbeamte des Bundes richtet sich nach dem G über den unmittelbaren Zwang bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG v. 10. 3. 1961, BGBl. I 165 m. Änd.).

a) Die Regelungen stimmen in den Grundzügen überein. Zu den Waffen zählen - mit Unterschieden je nach Regelungstechnik und materiellem Inhalt der einzelnen Polizeigesetze - z. B. Hiebwaffen (Schlagstock), Reizstoffe (Tränengas), Wasserwerfer, Diensthunde, Dienstpferde, Explosivmittel und insbesondere Schusswaffen. Beim W. ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in besonderem Maße zu beachten. Der W. muss geeignet und notwendig sein und darf zu dem angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis stehen. Der Schusswaffengebrauch ist nur zulässig, wenn alle anderen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist der Gebrauch von Schusswaffen nur zulässig, wenn der Schusswaffengebrauch gegen Sachen keinen Erfolg verspricht. Gegen eine Menschenmenge dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziel führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Die Anwendung von Schusswaffen ist anzudrohen. Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.

b) Ziel des Schusswaffengebrauchs darf zunächst nur sein, den Störer angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. In besonderen polizeilichen Lagen (Störer bedroht bei Geiselnahme die Geisel aus nächster Nähe mit schussbereiter Waffe) kann es verhältnismäßig sein, den Störer mit einem gezielten Schuss zu töten (finaler Rettungsschuss oder gezielter Todesschuss). Das Polizeirecht der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben den finalen Rettungsschuss ausdrücklich geregelt; daraus ist jedoch kein Umkehrschluss zu ziehen.

2.
W. durch andere Vollzugsbeamte des Bundes richtet sich ebenfalls nach dem UZwG (s. o. Ziffer 1); W. durch nicht der Polizei angehörende Vollzugsbeamte der Länder ist in bundesrechtlichen (§§ 99, 100 StVollzG) oder landesrechtlichen (z. B. Art. 106, 107 BayStVollzG Strafvollzug, Sächsisches G über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes v. 19. 2. 1998, GVBl. 78, m. Änd.) Spezialgesetzen geregelt.

3.
Der W. durch Angehörige der Bundeswehr in Friedenszeiten richtet sich nach dem G über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie ziviler Wachpersonen (UZwGBw) v. 12. 8. 1965 (BGBl. I 796) m. Änd.

4.
Der W. in Kriegszeiten richtet sich nach dem Völkerrecht (s. a. Kriegsrecht).

5.
Zum Waffengebrauch durch Zivilpersonen Waffen.




Vorheriger Fachbegriff: Waffengebrauch | Nächster Fachbegriff: Waffengesetz


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen