Wahlvermächtnis

Vermächtnis.

(§2154 BGB) ist das durch den Erblasser als Wahlschuld gestaltete Vermächtnis (z. B. Wahlrecht des Vermächtnisnehmers zwischen zwei Gegenständen).

Zuwendung des Erblassers, bei der der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen als Vermächtnis erhalten soll (§ 2154 BGB). Das Wahlvermächtnis stellt eine Wahlschuld i. S. d. §§ 262 ff. BGB dar. Gem. §§ 262 ff. BGB können entweder der Beschwerte oder der Bedachte den zu leistenden Gegenstand wählen, § 2154 Abs. 1 S. 2 BGB erweitert das Wahlrecht auch auf dritte Personen.

Stückvermächtnis.




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