Wappen

Abzeichen einer Person oder Personengemeinschaft oder von öffentlichen Gemeinwesen. 1) Adelige und bürgerliche W.: sie werden wie der Atomegeschützt (§ 12 BGB), Namensverletzung. Sie werden auch in ihrer Verwendung im Betrieb eines Geschäftes oder als Ausstattung eines gewerblichen Erzeugnisses geschützt (z. B.: ein Fabrikant benutzt ein Stadtwappen, um auf den Herstellungsort hinzuweisen). - 2) Staatswappen: Bundeswappen.

Namensrecht, Hoheitszeichen.




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