Wassersport

W. ohne Wasser-Fahrzeuge auf oberirdischen Gewässern ist nach § 25 WHG und den landesrechtlichen Vorschriften (z. B. Art. 21 Bayer. WasserG i. d. F. v. 19. 7. 1994, GVBl. 822, m. Änd., oder Hess. WasserG i. d. F. v. 6. 5. 2005, GVBl. 305, m. Änd.) Gemeingebrauch. Dazu gehören insbes. Baden, Tauchen ohne Atemgerät, Eislaufen.

W. mit Wasser-Fahrzeugen zählt nach den landesrechtlichen Bestimmungen noch zum Gemeingebrauch, wenn es sich um Befahren der Gewässer mit kleinen Fahrzeugen ohne eigenen Motor handelt (z. B. Segel-, Ruderboote, Surfbretter). Zu W. mit anderen Fahrzeugen s. Sportboot; s. a. Surfen, Bundeswasserstraßen.




Vorheriger Fachbegriff: Wassersicherstellungsgesetz | Nächster Fachbegriff: Wasserstraßen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen