Widerrufsbeamte

(Beamte auf Widerruf): Beamte, die einen Vorbereitungsdienst abzuleisten haben oder die nur vorübergehend hoheitliche Aufgaben wahrnehmen sollen (§ 4 Abs. 4 BeamtStG, § 6 Abs. 4 BBG). Beamtenverhältnis




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