Wildfolge
Verfolgung angeschossenen Wildes auf fremdes Gebiet. Das Recht zur W. ist landesrechtlich geregelt.
ist die Verfolgung von angeschossenem oder schwerkrankem Wild auf fremdes Gebiet. Das Recht, angeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einen anderen Jagdbezirk wechselt, zu verfolgen, setzt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dessen Jagdausübungsberechtigten voraus (§ 22 a BJagdG).
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