Zehnt

(Kirchenzehnt). Die Kirche verlangte als eine Art Kirchensteuer zunächst von den Grundbesitzenden, später (etwa ab dem 6. Jh.) von allen Gläubigen die periodische Abgabe des 10. Teils der Boden- oder sonstigen Erträgnisse. Anspruchsberechtigte Zehntherren waren der Pfarrer und neben ihm der Grundherr als Träger der Kirchenbaulast. Nach der Französischen Revolution wurden die Zehntrechte abgeschafft.

ist im mittelalterlichen und neuzeitlichen deutschen Recht der von der Kirche geforderte und durchgesetzte, im 19. Jh. der Sache nach durch die Kirchensteuer ersetzte zehnte Teil eines Ertrags. Lit.: Harrer, R., Der kirchliche Zehnt, 1992; Köbler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005

(Kirchenzehnt) wurde schon zu Beginn des Mittelalters als eine Art Kirchensteuer zunächst von den Erträgnissen aus Grund und Boden erhoben; er bestand in der regelmäßigen Abführung des 10. Teils des Ertrages oder bestimmter Mengen einzelner Ertragsarten. Vom 6. Jh. ab wurde er auch von den nichtgrundbesitzenden Gläubigen verlangt. Anspruchsberechtigt (Zehntherr) war der Pfarrer, später neben ihm der Grundherr, der die Kirchenbaulast zu tragen hatte. Nach der franz. Revolution wurden der Z. abgeschafft und die Ansprüche auf den Z. abgelöst.




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