Zentrales Verkehrsinformationssystem

, Abk. ZEVIS: In dem vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) unterhaltenen ZEVIS werden bestimmte Daten des Zentralen Fahrzeugregisters (ZEA) und des Verkehrszentralregisters (VZR) für den automatisierten Abruf durch die Polizeidienststellen im Onlinebetrieb zur Verfügung gestellt. Als Rechtsgrundlage für den automatisierten Abruf der Daten durch die Polizei der Länder dienen die spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 30a, 32, 35, 36 StVG i.V.m. §§ 12-14 der Fahrzeugregisterverordnung. Im Such- und Auskunftsdienst können Auskünfte im Hinblick auf die Feststellung des Halters von Fahrzeugen aus dem ruhenden oder fließenden Verkehr, des Fahrzeughalters bei Verkehrsunfallflucht und vergleichbaren Sonderfällen, des Fahrzeughalters von Tatfahrzeugen, des letzten Fahrzeughalters von aufgefundenen oder im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung festgestellten Fahrzeugen sowie von zurzeit zugelassenen Fahrzeugen einer Person eingeholt werden. Für alle im INPOL-Fahndungssystem als gestohlen, unterschlagen oder durch Betrug abhanden gekommen ausgeschriebenen Fahrzeuge wird beim BKA durch Datenabgleich ein Suchvermerk eingetragen.

(ZEVIS). Aus den Fahrzeugregistern werden Fahrzeug- und Halterdaten an Behörden grundsätzlich nur zu bestimmten verkehrsrechtlichen Zwecken übermittelt, ausnahmsweise auch zu Zwecken der Verfolgung von Straftaten (§ 35 III Nr. 1 a StVG). Der Polizei ist der Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister zur Verfolgung von Straftaten gestattet (§ 36 III StVG). Die Auskunfterteilung über Kfz., Halter und Versicherungen zur Verfolgung von Rechtsansprüchen ist in § 39 StVG geregelt.




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