Zusage, behördliche

Die mündliche Z. verpflichtet die Behörde in der Regel zum Erlass des zugesagten Verwaltungsaktes, wenn dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes entspricht, die Z. nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstösst und der erklärende Beamte zu ihrer Erteilung befugt ist.

Verwaltungsakt (3 c); Steuerlich verbindliche Auskunft.




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