Zusage

ist im Verwaltungsrecht die Selbstverpflich- tung der — Verwaltung zu einem Tun oder Unterlassen. Sie ist kein — Verwaltungsakt (str.). Besonders geregelt ist die — Zusicherung. Lit.: Mayer, G., Die Zusage nach der Abgabenordnung, 1991; Gutterer, B., Zur verbindlichen Zusage des Gerichts, 1991

Erklärung der Behörde gegenüber dem Bürger, dass sie sich hinsichtlich einer späteren Entscheidung binden will. Ein Unterfall der Zusage ist die Zusicherung, mit der sich die Behörde zum Erlass oder zum Unterlassen eines bestimmten Verwaltungsaktes verpflichtet. Die Zusage auf Vornahme oder Unterlassen von schlichtem Verwaltungshandeln ist gesetzlich nicht geregelt. Die Vorschriften über die Zusicherung (§ 38 VwVfG) sind auf die Zusage grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar. Die Verbindlichkeit einer solchen Zusage beurteilt sich daher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Danach ist eine Zusage verbindlich, wenn sie von der zuständigen Behörde mit dem erkennbaren Willen abgegeben wurde, dass die Behörde daran gebunden sein soll. Außerdem darf die Zusage nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Ob die Zusage der Schriftform bedarf, ist streitig. Wegen des Ausnahmecharakters und der umfassenden Folgen wird die Schriftform aber zu fordern sein.




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