Verbindliche Auskunft

Grundsätzlich obliegt den Finanzämtern keine allgemeine Auskunftspflicht. Gleichwohl kann der Stpfl. eine v. A. über die Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten einholen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Ein solches besonderes Interesse besteht, wenn von der Auskunft erhebliche wirtschaftliche Dispositionen des Stpfl. abhängen, z. B. bei Übertragung von Beteiligungen oder Unternehmensnachfolge.

Der Antrag auf v. A. ist schriftlich zu stellen. Dabei ist der ernsthaft geplante noch nicht verwirklichte Sachverhalt darzulegen. Dies muss so umfassend erfolgen, dass für die Entscheidung des Finanzamts keine eigenen Ermittlungen anzustellen sind. Alternative Sachverhaltsdarstellungen sind unzulässig. Neben einer detaillierten Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes an der steuerlichen Einordnung ist darzulegen, worin die rechtlichen Zweifel bestehen. detaillierte Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Vorschriften, der Rechtsprechung und etwaigen Verwaltungsanweisungen. Die Rechtsfragen müssen konkret formuliert werden, so dass sie nach dem Ja/Nein-Prinzip beantwortet werden können.

Um eine Bindungswirkung zu entfalten, muss die v. A. vom zuständigen Amtsträger erteilt werden. Dies ist nur der zur Vertretung des Finanzamts berufene, d. h. der zur abschließenden Zeichnung des Steuerfalls berechtigte Beamte, d. h. Vorsteher, Vertreter des Vorstehers oder Sachgebietsleiter der Veranlagung.

Die Bindungswirkung der v. A. tritt nur ein, wenn der verwirklichte Sachverhalt mit dem geschilderten vollständig übereinstimmt. Zur Absicherung weist die Finanzverwaltung in einer v. A. ausdrücklich darauf hin, dass das Finanzamt bis zu der von der Auskunft abhängigen Disposition einen anderen rechtlichen Standpunkt einnehmen und die Auskunft entsprechend widerrufen kann. Seit September 2006 ist die verbindliche Auskunft in § 89 AO gesetzlich normiert, wobei für deren Erteilung seit 19. 12. 2006 Gebühren erhoben werden, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert bemisst. Die Gebühr soll sich nach dem Gerichtskostensatz richten. Der Mindestwert beträgt 5000 EUR. Soweit kein Gegenstandswert ermittelbar ist, ist eine Zeitgebühr zu erheben, die pro angefangene 1/2 Stunde 50 EUR, mindestens 100 EUR beträgt.




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