Zusatzurteil
Urteil im Zivilprozess, durch das eine Urteilsergänzung (Ergänzungsurteil) ausgesprochen wird; § 321 ZPO.
ist ein Urteil, das ein bereits vorher ergangenes Urteil in der Weise ergänzt, dass es gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Ein Z. wird nur notwendig, wenn die Partei eines Rechtsstreits nach Erlass, aber vor Rechtskraft des Endurteils stirbt (vgl. § 239 ZPO).
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