Zuständigkeitsstreit

Für den Fall, dass sich zwei oder mehr Behörden (insbes. Gerichte) in einer Sache für zuständig oder wechselseitig für unzuständig erklären (positiver bzw. negativer Kompetenzkonflikt), bestehen vielfach - insbes. für die Gerichte - besondere Vorschriften zur schnellen Lösung des Konflikts. Beim Z. zwischen den Gerichtsbarkeiten (Rechtsweg) ist eine bindende Verweisung von einem Rechtsweg in den anderen vorgesehen (§ 17 a GVG), wobei jedes Gericht über die Zuständigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs entscheidet; die frühere sog. Kompetenzkompetenz der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht nicht mehr. Ein Z. zwischen Gerichten derselben Gerichtsbarkeit wird i. d. R. durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht entschieden (§ 36 ZPO, § 53 VwGO, § 58 SGG, § 39 FGO; bei Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs durch das Oberlandesgericht, das dem zuerst mit der Sache befassten Gericht übergeordnet ist); bei Behörden kann die gemeinsame obere Behörde angerufen werden. Über vorläufige Leistungen bei Z. im Sozialrecht s. § 43 SGB I.




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