Kompetenzkonflikt

(lat.: competens m zuständig, maßgebend, befugt; conflictus m Zusammenstoß, Widerstreit, Zwiespalt); Streit über die Zuständigkeit. Bei einem K. zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten (z.B. Zivilgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit) ist die Entscheidung des zuerst angerufenen Gerichts bindend, so daß im Falle einer Verweisung an ein anderes Gericht dieses die Sache nicht zurückverweisen kann, auch wenn es sich für nicht zuständig hält. Bei K. zwischen Verwaltungsbehörden entscheidet die gemeinsame nächsthöhere Behörde.

Streit verschiedener Gerichte, Behörden oder Ämter darüber, wer für die Entscheidung eines Falles zuständig ist. Negativer K., wenn beiderseits die Zuständigkeit verneint wird; positiver K., wenn sich jedes der streitenden Gerichte usw. für zuständig hält. Verweisung.

Rechtsweg.

ist der Streit (Konflikt) über die -Zuständigkeit (Kompetenz). Eine allgemeine Regelung für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit enthält § 17 GVG, wonach ein Gericht grundsätzlich an die Entscheidung eines anderen Gerichts hinsichtlich der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs gebunden ist. Im Verwaltungsrecht entscheidet den K. grundsätzlich die Vorgesetzte Behörde. Lit.: Gerster, R., Die Rechtswegeröffnung und - bestimmung zwischen Kompetenzkonflikt und Kompetenzkompetenz, 1991; Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005

= Zuständigkeitsstreit.




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