Zivilgerichtsbarkeit

Gerichtsbarkeit im Bereich des Zivilrechts (Privatrecht). Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, neben der Strafgerichtsbarkeit. Gliedert sich in die streitige Gerichtsbarkeit und die freiwillige Gerichtsbarkeit. Die Z. wird ausgeübt von den Amts- und Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof.

ein Zweig der gesamten Gerichtsbarkeit. Sie gehört mit der Strafgerichtsbarkeit zur sog. ordentlichen oder Justizgerichtsbarkeit, weil sie verwaltungsmässig den Justizministerien zugeordnet ist. Zur Z. gehören jedoch auch die Arbeitsgerichte. Die Z. zerfällt in die streitige und die freiwillige Gerichtsbarkeit. Zur streitigen Z. gehört die Entscheidung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozess) einschliesslich der Zwangsvollstreckung und des Konkurses. Der bürgerliche Rechtsstreit ist von der Strafrechtspflege ganz getrennt. Obwohl die Zivilgerichte und die Strafgerichte beide zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören, sind sie i.d.R. gegenseitig nicht an ihre Entscheidungen (auch nicht an rechtskräftige) gebunden (Ausnahme: Gestaltungsurteile, Urteil). Deshalb kann es einmal sein, dass in demselben Fall der Zivilrichter den Beklagten (z.B. an einem Verkehrsunfall) für schuldig hält und zu Schadensersatz verurteilt, während der Strafrichter ihn als Angeklagten (am gleichen Unfall) für unschuldig hält und freispricht.

ist die Gerichtsbarkeit für das Zivil(Privat)recht. Sie umfasst die streitige Gerichtsbarkeit, die sog. freiwillige Gerichtsbarkeit und (jedenfalls z. T.) die Arbeitsgerichtsbarkeit.




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