Strafgerichtsbarkeit

der Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der für Strafprozesse zuständig ist. Am Amtsgericht entscheidet der Strafrichter als Einzelrichter und das Schöffengericht, am Landgericht die Strafkammer (kleine Strafkammer, Schwurgericht, große Strafkammer) und am Oberlandesgericht sowie am Bundesgerichtshof der Strafsenat.

ist der für Strafsachen zuständige Gerichtszweig; zuständig im ersten Rechtszug: Amtsgericht (Amtsrichter als Einzelrichter oder Schöffengericht), Landgericht (grosse Strafkammer oder Schwurgericht), Oberlandesgericht (in Bayern das Bayer. Oberstes Landesgericht). Das Landgericht ist weiter zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts. Oberlandesgerichte und Bayerisches Oberstes Landesgericht sowie Bundesgerichtshof entscheiden über das Rechtsmittel der Revision.

ein Kernbereich der rechtsprechenden Gewalt, die ausschliesslich den Richtern anvertraut ist (Art. 92). Der verfassungsrechtliche Richtervorbehalt hat besondere Bedeutung für die Verhängung von Kriminalstrafen, die stets einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen darstellen. Die ausdrückliche Hervorhebung des GG, dass über Freiheitsentziehungen nur der Richter zu entscheiden hat (Art. 104 II), ändert nichts daran, dass auch die Verurteilung zu Geldstrafen als Sühne für kriminelles Unrecht dem Richtervorbehalt unterfällt. Deshalb dürfen auch bei minder schweren Unrechtstatbeständen keine Kriminalstrafen durch Verwaltungsbehörden verhängt werden. Folglich konnte die frühere, althergebrachte Strafbefugnis der Finanzämter bei Steuervergehen unter dem Grundgesetz nicht länger Bestand haben.
Von der verfassungswidrigen Verhängung echter Geldstrafen durch die Exekutive ist die Auferlegung von Verwarnungsgebühren, z.B. durch Polizeibeamte, zu unterscheiden. Die gebührenpflichtige Verwarnung ist keine Kriminalstrafe, sondern ein Verwaltungsakt, der den Täter lediglich abmahnen soll. Im Unterschied zur Geldstrafe kann sie nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt, auch nicht ins Strafregister eingetragen werden. Anders als die Kriminalstrafe bezweckt sie weder Sühne noch Vergeltung, auch enthält sie keinen ethischen Schuldvorwurf.

ist der Zweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der für den Strafprozess zuständig ist. In der S. entscheiden im ersten Rechtszug: beim Amtsgericht der Strafrichter als Einzelrichter und das (einfache oder erweiterte) Schöffengericht, beim Landgericht die (große) Strafkammer (auch als Schwurgericht, Staatsschutzkammer od. Wirtschaftsstrafkammer), beim Oberlandesgericht der Strafsenat; über Jugendgerichte s. Jugendstrafrecht (3).




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