Oberstes Landesgericht

Durch das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, jeweils ein Oberstes Landesgericht zu gründen und diesem Aufgaben zu übertragen, die sonst von den Oberlandesgerichten wahrgenommen werden. Bisher hat nur der Freistaat Bayern davon Gebrauch gemacht und dem Obersten Landesgericht mit Sitz in München die Aufgaben übertragen, die sonst die Oberlandesgerichte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Strafprozesses wahrnehmen.

Bayerisches Oberstes Landesgericht.




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