Akzept

Beim Wechsel die Annahmeerklärung des Bezogenen, die diesen zur Bezahlung (Einlösung) des Wechsels bei Fälligkeit verpflichtet. Sie wird quer auf die linke Seite des Wechsels gesetzt (daher der Ausdruck «querschreiben»).

der Wechsel. -

(Annahme) ist im Wechselrecht die Annahmeerklärung des Bezogenen (Angewiesenen) (meist auf der Vorderseite des Wechsels links quer durch Anbringung der Unterschrift). Das A. ist eine formbedürftige Willenserklärung. Es bewirkt die Verpflichtung des Annehmenden, den Wechsel bei Verfall (Fälligkeit) zu bezahlen (Art. 28 IWG).

Bezeichnung für die unbedingte Annahmeerklärung des Bezogenen eines gezogenen Wechsels gem. Art. 25 WG, durch die er sich gern. Art. 28 Abs. 1 WG verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen. Mit dem Akzept wird der Bezogene Hauptschuldner aus dem Wechsel. Das Akzept wird durch eigenhändige Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels, quer zum Wechseltext, geleistet. Es
ist der Skripturakt des Bezogenen. Zur Entstehung der Wechselverpflichtung ist darüber hinaus der Begebungsvertrag erforderlich.Der Akzeptant muss mit dem als Bezogenen eingetragenen personenidentisch sein. Jeder Inhaber eines gezogenen Wechsels kann diesen gem. Art. 21 WG dem Bezogenen bis zum Verfalltag zur Annahme vorlegen. Dabei sind Vorlegungsgebote, Vorlegungsverbote gern. Art.22 WG und Vorlegungsfristen gern. Art.23 WG zu beachten. In der Regel sendet der Aussteller den Wechsel mit der Post an den Bezogenen und bittet um Akzeptierung und Rücksendung. Verweigert der Bezogene das Akzept, so haftet er nicht aus dem Wechsel. Der Wechselinhaber kann dann im Wege des Protestes mangels Annahme gern. Art. 43 WG gegen die übrigen Wechselbeteiligten vorgehen, sofern diese nicht ihre Haftung für die Annahme ausgeschlossen haben (Art. 9 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2 WG). Gebräuchlich sind folgende Akzeptarten: Das Kurzakzept, das lediglich aus der Unterschrift des Bezogenen besteht, aber alle Eigenschaften eines Akzeptes aufweist. Ist der Bezogene keine natürliche Person, muss das Kurzakzept alle die Unterschriften enthalten, die zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Bezogenen erforderlich sind. Wird ein Kurzakzept auf einen nicht ausgefüllten Wechsel gesetzt, so wird es als Blankoakzept bezeichnet. Das Vollakzept, das neben der Unterschrift des Bezogenen Ort und Datum der Annahme sowie die Wiederholung des Wechselbetrages enthält. Das Avalakzept (Bürgschaftsakzept), das zusätzlich zum Akzept des Bezogenen auf dem Wechsel angebracht werden kann. Der Bürge übernimmt mit seiner Unterschrift eine eigene wechselmäßige Verpflichtung. Er muss angeben, für wen er die Bürgschaft übernimmt. Fehlt diese Angabe, so gilt die Bürgschaft als für den Aussteller übernommen.
Der Begriff Akzept wird auch als Bezeichnung für den akzeptieren Wechsel selbst gebraucht.

bedeutet allgemein Annahme, z. B. eines Angebots zu einem Vertrag, im Besonderen aber die Annahme eines Wechsels. Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt, i. d. R. auf die Vorderseite links quer durch die Unterschrift des Akzeptanten. Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels genügt, andernfalls ist das Wort „angenommen“ oder ein gleichbedeutendes Wort beizufügen (Art. 25 WG). Das A. muss unbedingt, kann aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt sein (Teil-A., Art. 26 WG; s. a. Respekttage). Durch das A. wird der Bezogene verpflichtet, den Wechsel bei Fälligkeit (Wechseldiskont, Prolongation) zu bezahlen (Art. 28 WG). Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach den Art. 48, 49 WG. Blankoakzept, Bankakzept.




Vorheriger Fachbegriff: Akustische Wohnraumüberwachung | Nächster Fachbegriff: Akzeptant


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen