Antrag

Angebot einer Person an eine andere, mit ihr einen Vertrag abzuschließen. Der Antrag muß so gefaßt sein, daß er bereits alles enthält, was auch der vorgeschlagene Vertrag enthalten soll, so daß der andere nur noch ja oder nein zu sagen braucht (zum Beispiel genaue Bezeichnung der Art und Menge der zum Kauf angebotenen Ware, deren Preis, die Lieferungsbedingungen). Der Anbietende ist grundsätzlich an seinen Antrag gebunden, es sei denn, er hat diesen ausdrücklich als nicht bindend («freibleibend») bezeichnet. Der andere kann den Antrag grundsätzlich nur sofort annehmen, nachdem er ihn erhalten hat, es sei denn, im Antrag selbst wird eine Frist für die Annahme bestimmt (§§ 145,147,148BGB). Nimmt der andere den Antrag verspätet an oder macht er Abänderungsvorschläge (wie niedrigerer Preis), so ist das eine Ablehnung des ursprünglichen Antrags, jedoch wird der Gegenvorschlag als neuer Antrag gewertet, den nunmehr der ursprüngliche Anbieter wieder annehmen oder ablehnen kann (§150 BGB). Als Antrag wird ferner jedes Ersuchen einer Partei an das Gericht, eine bestimmte Entscheidung zu treffen, bezeichnet (den Beklagten zu einer Zahlung oder zur Räumung einer Wohnung zu verurteilen, eine Ehe zu scheiden, jemand die elterliche Sorge zu übertragen oder einen Verwaltungsakt aufzuheben). In vielen Fällen kann die Partei den Antrag nicht selbst stellen, sondern muß sich dazu eines Rechtsanwalts bedienen (Anwaltszwang). In einigen Verfahren (wie im Zivilprozeß) ist das Gericht an die von den Parteien gestellten Anträge insofern gebunden, als es einer Partei niemals mehr zusprechen darf, als diese beantragt hat, auch wenn es meint, daß die Partei eigentlich mehr zu bekommen hätte (§308ZPO), in anderen Verfahren (wie im Strafprozeß) sind die Anträge nur Anregungen an das Gericht, an die dieses nicht gebunden ist (zum Beispiel kann es den Angeklagten zu einer höheren Strafe verurteilen, als die Staatsanwaltschaft beantragt hat).

1) Im Vertragsrecht: Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen der Abschluss eines Vertrages, z. B. Kauf, angetragen wird (§ 145 ff. BGB). Diese muss so bestimmt sein, dass sie durch ein "ja" des Empfängers angenommen werden kann. Durch die Annahme des
A. s kommt der Vertrag zustande. Der Antragende ist an seinen A. gebunden, wenn er nicht die Gebundenheit (z. B. durch den Zusatz: "freibleibend") ausgeschlossen hat. Vergl. Klausel: "Zwischenverkauf Vorbehalten". Solange der A. dem anderen noch nicht zugegangen ist, kann er widerrufen werden. Der A. erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder diesem gegenüber nicht rechtzeitig angenommen wird. Der einem Anwesenden oder telefonisch gemachte A. kann nur sofort, ein befristeter A. kann nur innerhalb der Frist angenommen werden; im übrigen bleibt der A. nur solange bestehen, als der Antragende den Eingang der Antwort unter normalen Umständen erwarten darf. Die verspätete Annahme eines A.s gilt als neuer A. Sozialtypisches Verhalten, Schweigen. - 2) Im Verfahrensrecht: Voraussetzung behördlicher oder richterlicher Tätigkeit. Im Zivilprozess ist das Gericht an A. der Partei gebunden, d.h. es darf ihr nicht mehr oder etwas anderes zusprechen, als beantragt ist, § 308 ZPO.

bedeutet im Privatrecht das Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Durch die Annahme des A. kommt der Vertrag zustande. Im Verwaltungsrecht zielt der an eine Behörde gerichtete
A. auf den Erlass eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsaktes (z.B. Bauerlaubnis). Im Prozessrecht wird das Gericht durch den Ä. eines Prozessbeteiligten (z. B. eine Klage) aufgefordert, eine bestimmte Entscheidung zu erlassen, auch Strafantrag.

(oder Angebot) ist im Privatrecht (§§ 145 ff. BGB) die empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die eine Person einer anderen einen Vertrag in der Weise anträgt (oder anbietet), dass dessen Zustandekommen nur von der Zustimmung (Annahme) des anderen Teils abhängt. Der Antragende ist im deutschen Recht bei einem A. unter Abwesenden während der Annahmefrist grundsätzlich an seinen A. gebunden. Ein A. unter Anwesenden kann nur sofort angenommen werden. Zu trennen ist der (verbindliche) A. von der bloßen, unverbindlichen (lat.) invitatio (F.) ad offerendum (Aufforderung zum Antrag wie z.B. einem Inserat, einem Katalog oder einer Auslage). Im öffentlichen Recht ist A. die von einem möglichen Berechtigten an die Verwaltung bzw. das Gericht gerichtete Aufforderung zu einem bestimmten Verhalten (z.B. A. auf Erteilung einer Baugenehmigung, Befangenheitsantrag, Strafantrag). Der A. ist von der bloßen, jedermann offenen Anregung zu unterscheiden, bei der kein Recht auf eine Entscheidung besteht. Lit.: Anders, M./Gehle, B., Antrag und Entscheidung im Zivilprozess, 3. A. 2000

Prozessrecht: Sachantrag oder Prozessantrag der Parteien. Als Prozesshandlung bedarf seine Wirksamkeit aller Prozesshandlungsvoraussetzungen, ist er grundsätzlich unwiderruflich (d. h. er muss ggf. zurückgenommen werden) und bedingungsfeindlich (Klageerhebung oder Rechtsmitteleinlegung kann also z. B. nicht an die Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpft werden; eine Ausnahme gilt für sog. innerprozessuale Bedingungen, also für die Abhängigkeit vom Erfolg oder Misserfolg eigener oder gegnerischer Prozesshandlungen, z. B. hilfsweise gestellte Klageanträge, Hilfswiderklage, Hilfsanschlussberufung).
Sozialrecht: Voraussetzung auch für die Gewährung von Sozialleistungen. Gem. § 16 SGB I sind Anträge auf Sozialleistungen bei dem zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern und den Versicherungsämtern der Gemeinden sowie bei Personen mit Auslandsaufenthalt von den dortigen diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland entgegengenommen, § 16 Abs. 1 S. 2 SGB I. Anträge bei unzuständigen Leistungsträgern, nicht zuständigen Gemeinden oder amtlichen Vertretungen im Ausland sind unverzüglich an die zuständigen Leistungsträger weiterzuvermitteln, genügen aber zur Fristwahrung, da nach § 16 Abs. 2 S.2 SGB I der Eingang bei den jeweiligen, auch unzuständigen Stellen für die Antragstellung ausschlaggebend ist. Die Leistungsträger sind gem. § 16 Abs. 3 SGB I angehalten, Hilfestellung bei der Antragstellung zu leisten und auf umfassende und sachdienliche Anträge hinzuwirken. Der Antrag selbst ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, mit der der Betroffene den Erlass eines Verwaltungsaktes geltend macht.
Neben der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens hat der Antrag im Sozialrecht regelmäßig eine materiell-rechtliche Bedeutung. So beginnt in der gesetzlichen Rentenversicherung das Verfahren regelmäßig mit dem Antrag, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 115 Abs. 1 SGB VI. Für die Rente aus eigener Versicherung beginnt die Leistung bei Antragstellung bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird, § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Ausnahmsweise gilt auch der Antrag auf die Leistung der Rehabilitation nach § 116 SGB VI dann als Antrag auf Rente, wenn durch die Rehabilitationsleistung die bevorstehende Erwerbsminderung nicht verhindert worden ist. Auch im sozialen Entschädigungsrecht ist die Antragstellung regelmäßig Voraussetzung für den Beginn der Beschädigtenversorgung, vgl. § 60 BVG. Generell regelt im Übrigen § 19 SGB IV als gemeinsame Vorschrift für die Sozialversicherung, dass Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung, aber auch nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie der sozialen Pflegeversicherung auf Antrag erbracht werden, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Im Recht der Arbeitsförderung wird dies durch den § 323 SGB III bestätigt, für die soziale Pflegeversicherung in § 33 Abs. 1 SGB XI. Im Wohngeldrecht liegt die Antragsberechtigung wiederum beim Haushaltsvorstand, §3 Abs. 4 Wohngeldgesetz (WoGG).
Generell gilt im Übrigen für Unklarheiten von Antragsformularen, dass diese nicht zulasten des Antragstellers gehen; sein Antrag gilt dann gleichwohl als vollständig.
Zivilrecht: (Angebot, Offerte), Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet ist, vielfach auch als (Vertrags-)Angebot bezeichnet.
Im BGB —jedenfalls in seiner ursprünglichen Fassung (vgl. aber jetzt etwa § 308 Nr. 1 BGB) — bezieht sich der Begriff „Angebot” auf die Leistungshandlung (vgl. §§ 293 ff. BGB) und bezeichnet (als tatsächliches Angebot) einen Realakt bzw. (als wörtliches Angebot) eine geschäftsähnliche Handlung, während zur Unterscheidung die Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages als „Antrag” bezeichnet wird (vgl. §§ 145 ff. BGB).
Der Abschluss des Vertrages erfolgt durch Zustimmung des anderen zu dem Antrag, durch die Annahme. Daher muss der Antrag inhaltlich ausreichend bestimmt bzw bestimmbar und hinsichtlich des angestrebten Vertrages verbindlich sein. Für die ausreichende Bestimmtheit müssen sich zumindest alle vertragswesentlichen Regelungspunkte (die sog. „essentialia negotii”) — ggf. durch Auslegung (9 Auslegung einer Willenserklärung) — aus dem Antrag ergeben, soweit nicht ausnahmsweise das Gesetz hierfür (dispositive) Regelungen enthält (z. B. §§ 612 Abs. 1, 632 Abs. 1 BGB, § 354 HGB für die Entgeltlichkeit). Die erforderliche Verbindlichkeit des Antrags setzt den erklärten (gfs. durch Auslegung zu ermittelnden) ernstlichen und endgültigen Willen des Erklärenden zum Vertragsschluss voraus. Fehlt die Verbindlichkeit, handelt es sich nicht um einen Antrag, sondern um eine bloße sog. invitatio ad offerendum (Aufforderung zur Angebotsabgabe), mit der lediglich Möglichkeiten zu Vertragsabschlüssen aufgezeigt und die Adressaten aufgefordert werden, ihrerseits Anträge abzugeben.
Bloße invitatio ad offerendum ist etwa die Ausstellung von Waren im Schaufenster, aber auch in den Regalen eines Selbstbedienungsgeschäfts. Ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages wird erst vom Kunden an der Kasse abgegeben, was zur Folge hat, dass der Händler frei darin ist, ob er den Antrag annehmen und damit einen Vertrag zustande kommen lassen will. Mit der Aufstellung eines Warenautomaten, der durch Münzeinwurf zu bedienen ist, dürfte demgegenüber ein (verbindlicher) Antrag an die Allgemeinheit („ad incertas personas”) liegen (str.).
Der Antrag ist empfangsbedürftige Willenserklärung (Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung). Er ist daher nur bis zum Zugang beim Empfänger frei widerruflich (§ 130 Abs. 1 S.2 BGB). Mit dem Zugang tritt die Bindung des Erklärenden an den Antrag ein, soweit er diese nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB, ein Ausschluss der Bindung kann etwa durch Formulierungen wie „freibleibend” zum Ausdruck gebracht werden). Der Antrag erlischt, wenn er entweder vom Empfänger (durch empfangsbedürftige Willenserklärung) abgelehnt oder nicht innerhalb der Annahmefrist (Annahme) angenommen wird (§ 146 BGB), ausnahmsweise auch mit dem Tod oder dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Antragenden vor der Annahme, wenn ein entsprechender Wille des Erklärenden anzunehmen ist (§ 153 BGB).

(Offerte) Vertrag (1). Im Verwaltungsrecht ist A. die an eine Behörde gerichtete, ein bestimmtes Begehren enthaltende Erklärung eines Beteiligten (z. B. Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung). Der Kreis der Antragsberechtigten ist meist vom Gesetz bestimmt oder ergibt sich daraus, ob und inwieweit das Gesetz individuelle Interessen (nicht nur allgemeine Interessen) schützen will. Im Gegensatz zum A. steht die Anregung, die jedermann an die Behörden richten kann, die aber kein Recht auf Entscheidung in der Sache gibt. Entsprechendes gilt für alle behördlichen und gerichtlichen Verfahren, z. B. für den A. im Zivil- oder Strafprozess, in der freiwilligen Gerichtsbarkeit usw.




Vorheriger Fachbegriff: Antizipiertes Besitzkonstitut | Nächster Fachbegriff: Antrag auf gerichtliche Entscheidung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen