Aufsicht

Überwachung von Tun und Unterlassen eines anderen durch Personen oder Behörden. So stehen z. B. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie öffentliche Verwaltungsaufgaben wahmehmen, unter der staatlichen Rechts- und Fachaufsicht übergeordneter Behörden.
Vgl. auch Dienstaufsicht, Disziplinarrecht.

bedeutet im Verwaltungsrecht die Kontrolle des Verwaltungshandelns eines unterstaatlichen Verwaltungsträgers (z.B. einer Gemeinde) oder einer nachgeordneten Behörde durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Zu unterscheiden sind Rechtsaufsicht, Fachaufsicht u. Dienstaufsicht. Die Rechtsaufsicht als schwächste Form der A. ist darauf beschränkt, das Handeln einer mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestatteten juristischen Person des öfftl. Rechts auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen (z. B. Kommunalaufsicht, Kommunalrecht). - Mit der Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde nicht nur die Rechtmässigkeit, sondern auch die Zweckmässigkeit der Massnahmen einer nachgeordneten Behörde überwachen u. ihr in diesem Rahmen Weisungen erteilen. Soweit ein unterstaatlicher Verwaltungsträger (z. B. eine kommunale Gebietskörperschaft) im übertragenen Wirkungskreis staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, unterliegt er gleichfalls der Fachaufsicht. - Die Dienstaufsicht ist demgegenüber eine allgemeine Behördenaufsicht über nachgeordnete Verwaltungsstellen desselben Ressorts; dabei handelt es sich im wesentlichen um Personalaufsicht. So untersteht z. B. der Regierungspräsident mit seiner Behörde der Dienstaufsicht des Innenministers, während er je nach den zu erledigenden Aufgaben der Fachaufsicht des fachlich zuständigen Ministers unterworfen ist (etwa in schulischen Angelegenheiten der Aufsicht des Kultusministers, in Verkehrssachen des Verkehrsministers, im polizeilichen Bereich des Innenministers). - Neben der verwaltungsrechtlichen gibt es auch eine staatsrechtliche A. im Bund-Länder-Verhältnis. Führen die Länder wie im Regelfall Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, so handeln sie selbständig u. sind nur der Rechtsaufsicht des Bundes ausgesetzt (Art. 83, 84 GG). Ist ihnen hingegen die Ausführung von Bundesgesetzen als Auftragsangelegenheit übertragen, so sind die obersten Bundesbehörden weisungsbefugt; die Bundesaufsicht erstreckt sich dann auch auf die Zweckmässigkeit der Ausführung (Art. 85 GG).

ist die Überwachung eines Verhaltens. Im öffentlichen Recht werden Dienstaufsicht (allgemeine Behördenaufsicht, vor allem Personalaufsicht), Fachaufsicht (Überprüfung der Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit einer Entscheidung) und Rechtsaufsicht (Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung) unterschieden. Im Privatrecht haben etwa Eltern die A. über Kinder oder der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft die A. über das Handeln des Vorstands. Lit.: Bieg, H., Bankenaufsicht, 2003

Staatsaufsicht, Dienstaufsicht; Gemeinde (4).




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