Ausführung von Gesetzen

ist die Verwirklichung der Gesetze (im materiellen Sinn) durch die vollziehende Gewalt (Exekutive, Verwaltung). Die Zuständigkeit zur A. v. G. ist unterschiedlich geregelt:

1.
Bundesgesetze: Soweit das GG nichts anderes bestimmt oder zulässt, werden die Bundesgesetze von den Ländern als eigene Angelegenheiten ausgeführt (Art. 83 GG: Grundsatz der „Landesexekutive“, landeseigene Verwaltung).
a) Die Einzelheiten wurden durch die Föderalismusreform neu geregelt. Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze (die auch ohne Zustimmung des BR ergehen können) etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Ausnahmsweise kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses das Verwaltungsverfahren mit Zustimmung des B (s. Zustimmungsgesetze) ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln (Art. 84 GG).
b) Die BReg. übt die Aufsicht darüber aus, dass die Bundesgesetze dem Recht entsprechend ausgeführt werden. Einzelweisungen kann sie nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erteilen. Ob die Länder bei der Ausführung der Bundesgesetze das Recht verletzt haben, beschließt auf Antrag der BReg. oder des Landes der BR; hiergegen kann das BVerfG angerufen werden. In den vom GG ausdrücklich vorgesehenen Fällen (Verwaltung der Bundesstraßen, der Bundeswasserstraßen, des Luftverkehrs) führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrag des Bundes aus (Auftragsverwaltung; Art. 85 GG).
c) Verwalten die Landesbehörden Steuern, die ganz oder z. T. dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrag des Bundes tätig (Art. 108 GG). Auch in diesen Fällen bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist. Die BReg. kann mit Zustimmung des BR allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der obersten Bundesbehörden. Die Aufsicht des Bundes erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit.
d) Schließlich können Bundesgesetze in den im GG genannten Fällen in bundeseigener Verwaltung (und zwar entweder in unmittelbarer Bundesverwaltung oder in mittelbarer Bundesverwaltung durch bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts) ausgeführt werden. In diesen Fällen regelt der Bund die Einrichtung der Behörden und erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden der auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und die Bundeswehrverwaltung geführt. Ferner bestehen die Bundespolizei, das Bundesamt für Verfassungsschutz und das Bundeskriminalamt als Bundesbehörden. Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Sozialversicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landes hinausgeht. Ausnahmen gelten für Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich über nicht mehr als drei Länder hinausgeht. Für Angelegenheiten, für die dem Bund die Gesetzgebung zusteht, können selbständige Bundesoberbehörden und weitere bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz errichtet werden; bei dringendem Bedarf können bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des BR und des BT geschaffen werden (im Einzelnen s. Art. 84 bis 90 GG; vgl. auch oberste Bundesbehörden; Bundesamt; Bundesanstalt).

2.
Landesgesetze: Ihre Ausführung steht gemäß Art. 30 GG den Ländern zu. Das Landesrecht bestimmt, inwieweit die Landesgesetze in unmittelbarer oder mittelbarer Staatsverwaltung ausgeführt werden.




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