Auskunft über Telekommunikationsverbindungen

Zur Aufklärung von Straftaten sind für die Strafverfolgungsorgane die Telekommunikationsverbindungsdaten von Beschuldigten oder Dritten vermehrt von entscheidender Bedeutung. Das strafprozessuale Auskunftsverlangen in Bezug auf diese Daten, ist hinsichtlich der Anbieter von Telekommunikationsdiensten
nunmehr in §100g StPO abschließend geregelt. Danach können bei einem auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Tat, die mittels Telekommunikation begangen wurde, Verkehrsdaten im Sinne der §§96 Abs. 1,
113a TKG erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Die gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen entsprechen dabei im Wesentlichen denen der Überwachung der Telekommunikation. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes den Anwendungsbereich des §100g StPO vorläufig eingeschränkt. Eine verfassungskonforme Erhebung von Verkehrsdaten ist demnach nur zulässig, wenn es sich bei der Verdachtstat um eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO handelt und zusätzlich die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorliegen. Die Regelungen der §§ 113a,
113b TKG selbst, welche bestimmte Anbieter von Telekommunikationsdiensten zu einer sechsmonatigen Speicherung solcher Daten verpflichten (Vorratsdatenspeicherung), hält das Bundesverfassungsgericht dagegen grundsätzlich für verfassungskonform (BVerfG 1 BvR. 256/08).




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