Auslandsstrafe

wird in der BRD nur vollstreckt, wenn dies durch zwischenstaatliche Verträge vereinbart ist. Eintragung ins Strafregister, wenn im Rahmen des Strafnachrichtenaustausches mitgeteilt; Tilgung erfolgt nach dt. Recht. - Ist A. teilweise od. ganz vollstreckt, wird diese bei erneuter Verurteilung in der BRD angerechnet (§ 7 StGB). Die Staatsanwaltschaft kann aber auch von der erneuten Verfolgung absehen (§ 153b StPO). In der DDR verhängte Strafe gilt insoweit nicht als A.; nochmalige Verfolgung deshalb ausgeschlossen. Wurde eine Strafe durch ein Gericht der Besatzungsmacht ausgesprochen, so ist i.d.R. nach dem Überleitungsvertrag nochmalige Verfolgung der Tat nicht möglich. - Auslandstaten, NATO-Truppenstatut.

Im Ausland verhängte Strafen werden in der BRep. nicht vollstreckt, soweit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Verträge hierzu bei entsprechendem Verlangen des ausländischen Staates eine Verpflichtung besteht (Vollstreckungshilfe). Doch werden A., die gegen Deutsche oder in der BRep. geborene oder wohnhafte Nichtdeutsche verhängt worden sind, im deutschen Strafregister eingetragen, wenn es sich um eine auch nach deutschem Recht strafbare Tat handelt und eine Behörde des Staates der Verurteilung diese mitgeteilt hat (i. d. R. im Rahmen des Strafnachrichtenaustauschs als Rechtshilfe). Der Verurteilte soll vor der Eintragung gehört werden; er hat gegen diese ein Beschwerderecht. Die A. werden nach deutschem Register- und Tilgungsrecht behandelt. Die Wirkungen der Verurteilung bestimmen sich nach deutschem Recht (§§ 54 ff. BZRG). Ist eine im Ausland verhängte Strafe dort ganz oder teilweise vollstreckt worden, wird aber der Verurteilte wegen des Auslandsdelikts in Deutschland nochmals strafrechtlich verfolgt, so ist die A. auf die im Inland zu verhängende Strafe anzurechnen (§ 51 III StGB; zu in der ehem. DDR verhängten Strafen DDRUrteile, Rehabilitierungsgesetze). Das Verbot der Doppelbestrafung (Strafklageverbrauch) gilt bei Auslandsstrafen nicht, es sei denn, dass es durch zwischenstaatlichen Vertrag vereinbart ist. Doch kann der StA von der erneuten Verfolgung der Auslandstat absehen, § 153 c I 1 Nr. 1, II StPO (Opportunitätsprinzip).




Vorheriger Fachbegriff: Auslandsschulden | Nächster Fachbegriff: Auslandsstrafen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen